Die Zahlungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechnung oder Forderung beglichen werden muss. Sie wird entweder vertraglich vereinbart – etwa durch eine Formulierung wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ – oder ergibt sich mangels Vereinbarung aus dem Gesetz. Von der Zahlungsfrist zu unterscheiden ist die Fälligkeit: Erst wenn eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger die Zahlung verlangen; erst nach ergebnislosem Ablauf der Frist beziehungsweise nach einer Mahnung kann der Schuldner in Verzug geraten.
Für Unternehmen ist die korrekte Berechnung der Zahlungsfrist von erheblicher praktischer Bedeutung: Sie entscheidet darüber, ab wann Verzugszinsen und Verzugskosten geltend gemacht werden können und ab wann gegebenenfalls ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden darf.
Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 271 und 286 BGB sowie in der allgemeinen Fristenregelung der §§ 187 bis 193 BGB.
Maßgeblich ist zunächst das fristauslösende Ereignis, meist der Zugang der Rechnung beim Schuldner oder das Datum der Rechnungsstellung, falls vertraglich so vereinbart. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag dieses Ereignisses bei der Fristberechnung nicht mitgezählt; die Frist beginnt erst mit dem folgenden Tag.
Die vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Anzahl an Tagen, Wochen oder Monaten wird ab dem so ermittelten Fristbeginn hinzugezählt. Bei Wochen- oder Monatsfristen endet die Frist nach § 188 BGB mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt.
Fällt das errechnete Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Zahlungsort, verschiebt sich das Fristende gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Zahlungseingang bedeutet dabei grundsätzlich, dass der Betrag dem Gläubiger bis zum Fristende tatsächlich gutgeschrieben sein muss, nicht lediglich, dass die Überweisung angewiesen wurde.
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) gilt eine gesetzliche Obergrenze: Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen dürfen 60 Kalendertage grundsätzlich nicht überschreiten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Zudem tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein – eine Mahnung ist dann nicht mehr erforderlich.
Gegenüber Verbrauchern (B2C) gilt diese automatische 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich und deutlich auf diese Folge hingewiesen wurde. Fehlt dieser Hinweis, kommt der Verbraucher grundsätzlich erst durch eine gesonderte Mahnung in Verzug.
Mit Eintritt des Verzugs entstehen für den Gläubiger mehrere Ansprüche: Er kann Verzugszinsen in Höhe von 5 beziehungsweise – bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung – 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Hinzu kommt im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig eine Verzugspauschale von 40 Euro sowie der Ersatz weiterer, konkret nachgewiesener Beitreibungskosten, etwa für Inkassomaßnahmen oder anwaltliche Tätigkeit.
Maßgeblich ist grundsätzlich das im Vertrag oder in der Rechnung genannte fristauslösende Ereignis. Ist dort „ab Erhalt der Rechnung“ vereinbart, zählt der Zugangstag; ist nichts geregelt, kommt es auf die Fälligkeit nach § 271 BGB an.
Nein. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet; die Frist beginnt erst am darauffolgenden Tag.
Das Fristende verschiebt sich nach § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag.
Nein. Entscheidend ist in der Regel der tatsächliche Zahlungseingang beim Gläubiger, nicht der Zeitpunkt der Überweisungsanweisung durch den Schuldner.
Grundsätzlich höchstens 60 Kalendertage; längere Fristen sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam vereinbar.
Nicht zwingend. Ist eine Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt oder wurde ordnungsgemäß auf die 30-Tage-Regel hingewiesen, tritt Verzug auch ohne gesonderte Mahnung ein.
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