1. Oktober 2026

Zahlungsfrist berechnen

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Das Wichtigste im Überblick

  • Die Zahlungsfrist bestimmt, wann eine Forderung fällig wird – erst mit Fälligkeit und ergebnislosem Fristablauf (bzw. Mahnung) kann Verzug eintreten
  • Für die Berechnung gelten die gesetzlichen Fristenregeln der §§ 187 ff. BGB: Der Tag des fristauslösenden Ereignisses zählt in der Regel nicht mit
  • Bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B) darf eine vereinbarte Zahlungsfrist grundsätzlich höchstens 60 Tage betragen; Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein

Was versteht man unter einer Zahlungsfrist?

Die Zahlungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechnung oder Forderung beglichen werden muss. Sie wird entweder vertraglich vereinbart – etwa durch eine Formulierung wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ – oder ergibt sich mangels Vereinbarung aus dem Gesetz. Von der Zahlungsfrist zu unterscheiden ist die Fälligkeit: Erst wenn eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger die Zahlung verlangen; erst nach ergebnislosem Ablauf der Frist beziehungsweise nach einer Mahnung kann der Schuldner in Verzug geraten.

Für Unternehmen ist die korrekte Berechnung der Zahlungsfrist von erheblicher praktischer Bedeutung: Sie entscheidet darüber, ab wann Verzugszinsen und Verzugskosten geltend gemacht werden können und ab wann gegebenenfalls ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden darf.

Rechtliche Grundlagen

Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 271 und 286 BGB sowie in der allgemeinen Fristenregelung der §§ 187 bis 193 BGB.

  • § 271 BGB regelt die Fälligkeit: Ist keine Zeit für die Leistung bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.
  • § 286 BGB regelt den Verzug, insbesondere die Voraussetzungen von Mahnung und automatischem Verzugseintritt nach 30 Tagen.
  • §§ 187 bis 193 BGB legen fest, wie der Beginn und das Ende einer Frist berechnet werden, etwa bei Fristen „nach Tagen“ oder „nach Wochen“.

Zahlungsfrist richtig berechnen: Schritt für Schritt

1. Fristbeginn ermitteln

Maßgeblich ist zunächst das fristauslösende Ereignis, meist der Zugang der Rechnung beim Schuldner oder das Datum der Rechnungsstellung, falls vertraglich so vereinbart. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag dieses Ereignisses bei der Fristberechnung nicht mitgezählt; die Frist beginnt erst mit dem folgenden Tag.

2. Fristdauer anwenden

Die vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Anzahl an Tagen, Wochen oder Monaten wird ab dem so ermittelten Fristbeginn hinzugezählt. Bei Wochen- oder Monatsfristen endet die Frist nach § 188 BGB mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt.

3. Fristende prüfen

Fällt das errechnete Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Zahlungsort, verschiebt sich das Fristende gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Zahlungseingang bedeutet dabei grundsätzlich, dass der Betrag dem Gläubiger bis zum Fristende tatsächlich gutgeschrieben sein muss, nicht lediglich, dass die Überweisung angewiesen wurde.

Besonderheiten bei B2B- und B2C-Geschäften

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) gilt eine gesetzliche Obergrenze: Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen dürfen 60 Kalendertage grundsätzlich nicht überschreiten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Zudem tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein – eine Mahnung ist dann nicht mehr erforderlich.

Gegenüber Verbrauchern (B2C) gilt diese automatische 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich und deutlich auf diese Folge hingewiesen wurde. Fehlt dieser Hinweis, kommt der Verbraucher grundsätzlich erst durch eine gesonderte Mahnung in Verzug.

Folgen einer verspäteten Zahlung

Mit Eintritt des Verzugs entstehen für den Gläubiger mehrere Ansprüche: Er kann Verzugszinsen in Höhe von 5 beziehungsweise – bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung – 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Hinzu kommt im unternehmerischen Geschäftsverkehr regelmäßig eine Verzugspauschale von 40 Euro sowie der Ersatz weiterer, konkret nachgewiesener Beitreibungskosten, etwa für Inkassomaßnahmen oder anwaltliche Tätigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann zählt die Zahlungsfrist – ab Rechnungsdatum oder ab Zugang?

Maßgeblich ist grundsätzlich das im Vertrag oder in der Rechnung genannte fristauslösende Ereignis. Ist dort „ab Erhalt der Rechnung“ vereinbart, zählt der Zugangstag; ist nichts geregelt, kommt es auf die Fälligkeit nach § 271 BGB an.

Zählt der erste Tag bei der Fristberechnung mit?

Nein. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet; die Frist beginnt erst am darauffolgenden Tag.

Was passiert, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt?

Das Fristende verschiebt sich nach § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag.

Reicht eine Überweisung am letzten Tag der Frist aus?

Nein. Entscheidend ist in der Regel der tatsächliche Zahlungseingang beim Gläubiger, nicht der Zeitpunkt der Überweisungsanweisung durch den Schuldner.

Wie lang darf eine Zahlungsfrist zwischen Unternehmen maximal sein?

Grundsätzlich höchstens 60 Kalendertage; längere Fristen sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam vereinbar.

Muss ich vor Verzugseintritt immer mahnen?

Nicht zwingend. Ist eine Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt oder wurde ordnungsgemäß auf die 30-Tage-Regel hingewiesen, tritt Verzug auch ohne gesonderte Mahnung ein.

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