Wir wissen, dass Zahlungsverzögerungen und Zahlungsausfälle belastend sind und Sie schlechtem Geld kein Gutes hinterherwerfen wollen.
Aus diesem Grund zahlt die Kosten des Inkassos bei berechtigten und unbestrittenen Forderungen nur Ihr Schuldner. Sie müssen keine Vorschüsse für unsere Inkassovergütung leisten. Dies gilt für alle unsere Leistungen im Rahmen
Es fallen lediglich bei Bedarf Vorschüsse für Gerichtsgebühren und die Zwangsvollstreckung an. Diese Kosten fordern wir aber selbstverständlich von Ihrem Schuldner ein und sie sind vom Schuldner zu erstatten.
Der Kunde widerspricht der Forderung im Laufe des Inkassoverfahrens oder die Forderung war bereits bei Auftragserteilung bestritten.
Sollte im Laufe des Inkassoverfahrens die Forderung bestritten werden, bemühen wir uns natürlich, für Sie weiter die Forderung durchzusetzen und eine Lösung zu finden.
Beim Einzug berechtigter und unbestrittener Forderungen hat Ihr Schuldner die Kosten des Forderungseinzugs alleine als Verzugsschaden zu tragen. Dies gilt sowohl für das außergerichtlichen Inkasso als auch im gerichtlichen Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung.
Auf unsere Inkassovergütung müssen Sie erst Zahlungen leisten, wenn tatsächlich auch eine Zahlung des Schuldners erfolgt ist. Also die Forderung nach dem Inkassoauftrag ganz oder teilweise an Sie oder uns bezahlt wurde.
Bei unbestrittenen Forderungen muss Ihr Schuldner die Kosten des Inkassos vollumfänglich bezahlen, wenn er sich im Verzug befindet und die Forderung berechtigt ist. Sie haben hier ein Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der Inkassogebühren.
Für die Inkassogebühren müssen Sie nicht in Vorleistung gehen. Wir ziehen die Inkassogebühren zusammen mit Ihrer Forderung direkt beim Schuldner ein. paywise erhält für jeden Auftrag eine sich nach dem Gegenstandswert richtende Vergütung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dies gilt sowohl für den außergerichtlichen Forderungseinzug als auch für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung.
Als Erfolgsvergütung für die Übernahme des Zahlungsrisikos treten Sie zudem die Verzugszinsen an paywise ab.
Sollte ihr Schuldner einmal nicht in der Lage sein, die Forderung auf einmal zu bezahlen, schließen wir mit Ihrem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Wir kümmern uns um den Einzug und die Überwachung der Ratenzahlungen.
Sämtliche Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung hat ebenfalls der Schuldner zu tragen.
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 366, 367 BGB werden Teil- und Ratenzahlungen zunächst auf die entstandenen Inkassogebühren, Auslagen und Verzugszinsen angerechnet.
Natürlich erhalten Sie Ihre ursprüngliche Forderung zu 100 % ausgezahlt, wenn die Inkassovergütung und Auslagen vollständig ausgeglichen sind.
Wir rechnen lediglich ab, wenn der Schuldner nach unserer Beauftragung ganz oder teilweise an Sie oder uns bezahlt hat. Da jeder Forderungseinzug mit Aufwand verbunden ist, bitten wir um Verständnis, dass wir auch bei Direktzahlungen (ohne die Inkassogebühren) an Sie als Gläubiger unsere Leistungen abrechnen.
Denn aufgrund unserer Tätigkeit ist zumindest ein Teil der offenen Forderung bezahlt worden. Natürlich versuchen wir weiterhin, vom Schuldner die offenen Beträge einzuziehen. Zusätzlich erhalten wir die Verzugszinsen als Erfolgsprovision, wenn wir den offenen Betrag für Sie vollständig eingezogen haben.
Als Gegenleistung für unseren erfolgsbasierte Tätigkeit möchten wir, dass Sie mit uns “all the way” gehen. Das heißt, dass Sie das Inkassoverfahren mit uns bis zum Ende durchziehen. Denn nur insoweit ist gewährleistet, dass wir Ihre Forderung auch erfolgreich einziehen können.
Im Rahmen des Inkassoverfahrens können Auslagen für Gerichtskosten oder Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden.
Hierfür verlangen wir Vorschüsse. Bei Forderungen unter 1000 Euro fallen für das Mahngericht in der Regel 36 Euro Gerichtskostenvorschuss an. Für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme müssen Sie mit weiteren 50 bis 120 Euro rechnen. Auch diese Auslagen und Vorschüsse muss Ihr Schuldner vollständig erstatten.
Streitwert bis | Gerichtskosten, Vorschuss Mahnverfahren/ Mahnbescheid | |
---|---|---|
500 € | 36,00 € | |
1.000 € | 36,00 € | |
1.500 € | 39,00 € | |
2.000 € | 49,00 € | |
3.000 € | 59,50 € | |
4.000 € | 70,00 € | |
5.000 € | 80,50 € | |
6.000 € | 91,00 € | |
7.000 € | 101,50 € | |
8.000 € | 112,00 € | |
9.000 € | 122,50 € | |
10.000 € | 133,00 € | |
13.000 € | 147,50 € | |
16.000 € | 162,00 € | |
19.000 € | 176,50 € | |
22.000 € | 191,00 € | |
25.000 € | 205,50 € |
Wenn Sie das Forderungsmanagement vorzeitig abbrechen (und beispielsweise keine Gerichtskostenvorschüsse zahlen), können wir keinen Erfolg mehr herbeiführen. In diesem Fall stellen wir die bis dahin entstandenen Inkassogebühren und geleisteten Auslagen Ihnen in Rechnung.
Es kommt vor, dass Schuldner versuchen, die Inkassogebühren zu umgehen, indem Sie die offene Rechnung an Sie als Gläubiger bezahlen.
Direktzahlung an Sie als Gläubiger können Sie bequem in Ihrem Login-Bereich bei uns melden.
In jeden Fall stellt dies einen Erfolg dar, da aufgrund unserer Tätigkeit schon einmal Ihre Forderung beglichen ist.
Aufgrund des Verzugs ist Ihr Schuldner verpflichtet, auch die Verzugszinsen und die angefallenen Inkassogebühren zu tragen.
Bei Zahlung lediglich in Höhe des offenen Forderungsbetrags, ist der Fall daher noch nicht erledigt.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§§ 366/367 BGB) werden (Teil-)Zahlungen zunächst auf die entstandenen Inkassokosten und die Verzugszinsen angerechnet. Das heißt: Bei einer Zahlung lediglich in Höhe des Betrags Ihrer offenen Rechnung, ist Ihre Forderung weiterhin in Höhe der aufgelaufenen Verzugszinsen und Inkassogebühren unbezahlt.
Wir versuchen dann selbstverständlich, den Restbetrag bei Ihrem Schuldner für Sie einzuziehen.
Hierfür ist ggf. auch noch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich, deren Kosten durch Sie zu verauslagen sind. Da aufgrund unserer Tätigkeit bereits ein Erfolg eingetreten ist, behalten wir uns vor in solchen Fällen, die angefallenen Inkassogebühren bei Ihnen abzurechnen. Nach erfolgreicher Eintreibung erhalten Sie dann natürlich eine entsprechende Auszahlung durch uns.
Wir tragen das Bonitätsrisiko der Schuldnerin mit Ihnen. Wenn wir also kein Geld einziehen, erhalten wir auch keine Zahlung von Ihnen bezüglich unseres Inkassohonorars.
Im Falle der Nichtzahlung treten Sie Ihren Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der entstandenen Inkassovergütung an Erfüllungsstatt an paywise ab.
Sie müssen also auch dann keine Zahlungen für unsere Inkassovergütung leisten, wenn der Schuldner nicht zahlen kann, zum Beispiel weil er gerade über keine finanziellen Mittel verfügt oder insolvent ist.
Wir nehmen Ihre titulierte Forderung in die Langzeitüberwachung und führen regelmäßig Bonitätsprüfungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. So kann aus einem Vollstreckungsbescheid für 30 Jahre die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so dass Ihre Forderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich eingezogen werden kann.
Natürlich besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dass Sie mit den geleisteten Auslagen für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung ausfallen. Um das wirtschaftliche Risiko möglichst gering zu halten, arbeiten wir mit der Schufa zusammen, um unnötige Inkassokosten zu vermeiden.
Alles weitere können Sie unseren AGB entnehmen.
Sie haben mit uns einen starken Partner an Ihrer Seite.
paywise zieht Forderungen für Unternehmen jeder Größe ein – für Soloselbständige, KMUs sowie große Unternehmen.