Als uneinbringlich gilt eine Forderung, deren Beitreibung nach objektiven Kriterien aussichtslos oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint – etwa weil der Schuldner nachweislich zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungsversuche erfolglos blieben oder der Schuldner unbekannt verzogen ist. Uneinbringlichkeit ist von der bloßen Zahlungsunwilligkeit abzugrenzen: Ist der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig, verweigert die Zahlung aber unberechtigt, handelt es sich rechtlich nicht um eine uneinbringliche, sondern um eine streitige oder titulierte Forderung, die weiterhin durchsetzbar sein kann.
Für Unternehmen stellt sich in solchen Fällen regelmäßig die Frage, ob eine weitere interne Bearbeitung wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob ein Verkauf der Forderung – auch zu einem Bruchteil des Nennwerts – die bessere Lösung darstellt, um Liquidität zu realisieren und interne Ressourcen zu entlasten.
Der Verkauf einer Forderung erfolgt rechtlich in zwei Schritten: dem schuldrechtlichen Kaufvertrag über die Forderung nach § 453 BGB in Verbindung mit den allgemeinen Kaufrechtsvorschriften sowie der dinglichen Übertragung der Forderung durch Abtretung (Zession) gemäß § 398 BGB. Mit wirksamer Abtretung tritt der Käufer an die Stelle des bisherigen Gläubigers; der Schuldner muss fortan an den neuen Forderungsinhaber leisten.
Ein Abtretungsausschluss kann vertraglich vereinbart werden und den Verkauf der Forderung verhindern oder von der Zustimmung des Schuldners abhängig machen; im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ein solcher Ausschluss bei Geldforderungen nach § 354a HGB jedoch nur eingeschränkt wirksam.
Ein zentraler Aspekt beim Verkauf uneinbringlicher Forderungen betrifft die Haftung des Verkäufers. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption haftet der Verkäufer einer Forderung nur für deren rechtlichen Bestand, also dafür, dass die Forderung tatsächlich existiert und ihm zusteht (sogenannte Verität). Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die sogenannte Bonität, haftet der Verkäufer hingegen grundsätzlich nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gerade beim Verkauf uneinbringlicher Forderungen ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung: Der Käufer erwirbt die Forderung regelmäßig in Kenntnis des Ausfallrisikos und zu einem entsprechend reduzierten Kaufpreis. Eine ausdrückliche Übernahme der Bonitätshaftung durch den Verkäufer ist unüblich und sollte, sofern gefordert, vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden.
Der endgültige Forderungsverkauf ist von verwandten Instrumenten des Forderungsmanagements abzugrenzen:
Der Verkauf einer Forderung unter dem Nennwert fürt beim Verkäufer regelmäßig zu einem steuerlich relevanten Verlust in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Kaufpreis. Wurde die Forderung bereis zuvor teilweise wertberichtigt, ist der Verkauf mit der bestehenden Wertberichtigung zu verrechnen. Zudem kan der endgültige Ausfall einer Forderung zu einer Berichtigung der bereis abgefürtem Umsatzsteuer füren, sofern die zugrunde liegende Leistung ursprünglich umsatzsteuerpflichtig war. Eine sorgfältige steuerliche Begleitung des Verkaufsprozesses ist daher regelmäßig empfehlenswert.
Da mit einer Forderung regelmäßig personenbezogene Daten des Schuldners verbunden sind, ist der Verkauf uneinbringlicher Forderungen datenschutzrechtlich als Übermitlung personenbezogener Daten an einen Dritten im Sine der DSGVO einzuordnen. Eine solche Übermitlung bedarf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, regelmäßig des berechtigten Interesses nach Art. 6 DSGVO an der wirtschaftlichen Verwertung der Forderung. Der Käufer wird hierdurch selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher und mus den betroffenen Schuldner grundsätzlich über die Datenverarbeitung informieren, sofern keine Ausname greift.
Zunächst wird geprüft, welche Forderungen tatsächlich als uneinbringlich einzustufen sind und mit welchem realistischen Wert sie am Markt gehandelt werden können.
Es folgt die Auswahl eines geeigneten, seriösen Forderungskäufers sowie die Verhandlung des Kaufpreises, des Haftungsumfangs und der Modalitäten der Datenübermitlung.
Kaufvertrag und Abtretungsvereinbarung werden regelmäßig in einem Dokument zusammengefast; mit Wirksamwerden der Abtretung geht die Forderung vollständig auf den Käufer über.
Optional, aber praktisch üblich, wird der Schuldner über den Gläubigerwechsel informiert, um Zahlungen mit befreiender Wirkung ausschließlich an den neuen Gläubiger sicherzustellen.
Grundsätzlich ja. Auch eine verjährte Forderung besteht rechtlich fort und kan abgetreten werden; der neue Gläubiger mus jedoch damit rechnen, das sich der Schuldner erflogreich auf die Einrede der Verjährung beruft.
In der Regel nicht. Eine Abtretung nach § 398 BGB ist grundsätzlich ohne Zustimung des Schuldners wirksam, sofern kein vertraglicher Abtretungsauschluss besteht.
Nein, jedenfals nicht automatisch. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur für den rechtlichen Bestand der Forderung (Verität), nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Käufer trit in die bestehende Rechtsposition ein und kan ein laufendes gerichtliches Mahn- oder Klageverfaren nach entsprechender Anzeige des Gläubigerwechsels fortfüren.
Gesetzlich nicht zwingend, datenschutzrechtlich und aus Beweisgründen jedoch empfehlenswert, damit der Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an den neuen Gläubiger leisten kan.
Der Kaufpreis orientiert sich am geschätzten realistischen Beitreibungswert, der Bonität des Schuldners, dem Alter der Forderung sowie am Vorhandensein von Sicherheiten oder eines vollstreckbaren Titels und liegt regelmäßig deutlich unter dem Nennwert.
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