Viele Verbraucher gehen davon aus, dass alte Forderungen nach Ablauf der Verjährungsfrist automatisch erledigt sind. Allerdings kann die Verjährung durch bestimmte Handlungen beeinflusst werden. Besonders relevant ist dabei die Frage, welche Auswirkungen eine Ratenzahlung auf die Verjährung hat.
Tatsächlich kann eine vereinbarte oder geleistete Ratenzahlung dazu führen, dass die Verjährung gehemmt wird oder sogar neu beginnt. Für Gläubiger ist es deshalb wichtig, die rechtlichen Folgen genau zu kennen.
Die Verjährung ist ein gesetzlicher Mechanismus, der Schuldner davor schützen soll, unbegrenzt mit alten Forderungen konfrontiert zu werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die sogenannte „Einrede der Verjährung“ erheben.
Das bedeutet:
Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in den §§ 194 ff. BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre.
Die Frist beginnt grundsätzlich:
Ja. Je nach Art der Forderung können unterschiedliche Fristen gelten.
| Forderungsart | Verjährungsfrist |
| Regelmäßige Zahlungsforderungen | 3 Jahre |
| Titel aus gerichtlichen Entscheidungen | 30 Jahre |
| Schadensersatzansprüche | meist 3 Jahre |
| Ansprüche aus Grundstücksrechten | bis zu 10 Jahre |
| Herausgabeansprüche aus Eigentum | bis zu 30 Jahre |
Was bedeutet Verjährung überhaupt?
Die Verjährung schützt Schuldner davor, unbegrenzt mit alten Forderungen konfrontiert zu werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die sogenannte Einrede der Verjährung erheben.
Das bedeutet:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach deutschem Recht grundsätzlich drei Jahre.
Bei einer Hemmung wird der Ablauf der Verjährungsfrist vorübergehend angehalten.
Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Ende der Hemmung wird die verbleibende Frist fortgesetzt.
Eine Hemmung kann beispielsweise eintreten durch:
Eine Ratenzahlung kann zu einer Hemmung der Verjährung führen. Entscheidend ist insbesondere, ob in der Ratenzahlung ein sogenanntes Anerkenntnis der Forderung liegt.
Denn: Ein Anerkenntnis kann dazu führen, dass die Verjährung gemäß § 212 BGB neu beginnt.
Das bedeutet: Die bisher abgelaufene Verjährungszeit wird praktisch zurückgesetzt und die Frist startet erneut.
Ein Anerkenntnis kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Bereits kleine Zahlungen können unter Umständen als Anerkenntnis gewertet werden.
Die Begriffe werden häufig verwechselt, rechtlich bestehen jedoch wichtige Unterschiede.
| Hemmung der Verjährung | Neubeginn der Verjährung |
| Frist wird pausiert | Frist beginnt komplett neu |
| Bereits verstrichene Zeit bleibt erhalten | Frühere Zeit wird nicht angerechnet |
| Beispiel: laufende Verhandlungen | Beispiel: Anerkenntnis durch Teilzahlung |
Gerade bei Ratenzahlungen kommt es häufig eher zu einem Neubeginn der Verjährung als zu einer bloßen Hemmung.
Für Gläubiger können Ratenzahlungsvereinbarungen sinnvoll sein, da sie:
Wichtig ist jedoch eine rechtssichere Gestaltung der Vereinbarung.
Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit für beide Seiten.
Typische Inhalte sind:
Je nach Einzelfall kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Besondere Vorsicht gilt bei Forderungen, die möglicherweise bereits verjährt sind.
Denn auch hier kann eine Teilzahlung oder ein Anerkenntnis rechtliche Folgen haben. Unter Umständen kann der Schuldner dadurch auf die Einrede der Verjährung verzichten oder die Durchsetzbarkeit der Forderung wieder stärken.
Vor jeder Kontaktaufnahme oder Zahlung sollte daher geprüft werden:
Eine Ratenzahlung wirkt sich häufig unmittelbar auf die Verjährung einer Forderung aus. Insbesondere Teilzahlungen oder Anerkenntnisse können dazu führen, dass die Verjährungsfrist erneut beginnt.
Gläubiger sollten die rechtlichen Folgen sorgfältig prüfen, bevor Vereinbarungen getroffen oder Zahlungen geleistet werden.
Gerade bei älteren Forderungen empfiehlt sich eine rechtliche Bewertung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Ja. Bereits eine einzelne Teilzahlung kann unter Umständen als Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung neu beginnen lassen.
Bei der Hemmung wird die laufende Frist pausiert. Beim Neubeginn startet die Verjährungsfrist vollständig neu.
Vor einer Unterschrift sollte geprüft werden, welche rechtlichen Folgen die Vereinbarung hat – insbesondere bei älteren oder möglicherweise verjährten Forderungen.
Ja. Teilzahlungen oder Anerkenntnisse können Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung bereits verjährter Forderungen haben.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre, sofern keine Sonderregelungen gelten.
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