In der unternehmerischen Praxis sind Forderungen gegen verbundene Unternehmen keine Seltenheit. Lieferbeziehungen zwischen Konzerngesellschaften, gegenseitige Darlehen, Dienstleistungsverträge innerhalb einer Unternehmensgruppe oder schlicht offene Rechnungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – all diese Konstellationen können dazu führen, dass ein Unternehmen Geldbeträge von einem anderen Unternehmen fordert, das mit ihm gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
Die besondere Schwierigkeit liegt dabei in der Frage: Wer haftet eigentlich für die Forderung? Reicht die Forderung gegen das unmittelbar verpflichtete Unternehmen – oder kann auch auf andere Gesellschaften des Konzernverbunds zugegriffen werden, wenn der Schuldner nicht zahlen kann oder will? Diese Fragen stellen Gläubiger vor erhebliche rechtliche und praktische Hürden, die ohne fundiertes Wissen zu Forderungsausfällen führen können.
Der Begriff „verbundene Unternehmen“ ist in § 15 AktG legal definiert. Danach sind verbundene Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind.
Für die Praxis besonders relevant ist der Konzernbegriff nach § 18 AktG: Ein Konzern liegt vor, wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (Unterordnungskonzern), oder wenn rechtlich selbstständige Unternehmen ohne Abhängigkeitsverhältnis unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (Gleichordnungskonzern).
Grundlage jeder Betrachtung ist das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip: Jede rechtlich selbstständige Gesellschaft haftet grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen für ihre eigenen Verbindlichkeiten. Eine Mutter- oder Schwestergesellschaft haftet nicht automatisch für die Schulden einer anderen Konzerngesellschaft. Dieses Prinzip schützt Investoren und ermöglicht eine Risikoabgrenzung zwischen verschiedenen Unternehmenseinheiten.
Das Trennungsprinzip ist jedoch nicht absolut. In bestimmten Konstellationen kann es durchbrochen werden – dies ist der Kern der sogenannten Durchgriffshaftung.
Die Durchgriffshaftung erlaubt es Gläubigern unter engen Voraussetzungen, nicht nur die unmittelbar verpflichtete Gesellschaft, sondern auch deren Gesellschafter oder andere verbundene Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Die wichtigsten Fallgruppen sind:
Vermögensvermischung: Werden die Vermögen verschiedener Gesellschaften so miteinander vermengt, dass eine klare Trennung nicht mehr möglich ist (z.B. wenn Bankkonten gemeinsam genutzt werden oder Buchführung nicht klar zwischen den Gesellschaften unterscheidet), kann ein Gläubiger den Durchgriff auf alle betroffenen Gesellschaften verlangen. Grundlage ist § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung).
Unterkapitalisierung: Wird eine Gesellschaft von Anfang an oder im laufenden Betrieb so mit Kapital ausgestattet, dass sie ihre absehbaren Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, kann dies zu einer Haftung der Gesellschafter führen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen nomineller und materieller Unterkapitalisierung.
Missbrauch der Rechtsform: Wird die Gesellschaftsform gezielt genutzt, um Gläubiger zu schädigen – etwa indem Vermögen planmäßig auf andere Gesellschaften verschoben wird, um den Zugriff der Gläubiger zu vereiteln – greift § 826 BGB.
Die vom BGH entwickelte Existenzvernichtungshaftung stellt eine besondere Ausprägung des Deliktsrechts dar. Sie greift, wenn Gesellschafter einer GmbH das Gesellschaftsvermögen in einer Weise entziehen, die die Gesellschaft in die Insolvenz treibt oder ihre Insolvenz vertieft. Der Schaden, der dem Gesellschaftsvermögen dadurch entsteht, ist vom handelnden Gesellschafter persönlich zu ersetzen.
Für Gläubiger verbundener Unternehmen ist diese Haftung dann relevant, wenn eine Muttergesellschaft Vermögen einer Tochtergesellschaft entzieht und diese dadurch zahlungsunfähig wird.
Im Vertragskonzern trifft das herrschende Unternehmen nach § 302 AktG die Pflicht, einen während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der beherrschten Gesellschaft auszugleichen. Endet der Beherrschungsvertrag, entsteht dagegen keine gesamtschuldnerische Haftung: Gläubiger der beherrschten Gesellschaft können nach § 303 AktG vom herrschenden Unternehmen Sicherheitsleistung für Forderungen verlangen, die vor der Bekanntmachung der Vertragsbeendigung im Handelsregister begründet wurden (Anmeldung binnen sechs Monaten).
Vertragsgestaltung vor Geschäftsbeginn: Prüfen Sie bei Vertragsschluss mit einer Konzerngesellschaft, ob eine Mithaftung der Muttergesellschaft oder eine Patronatserklärung vereinbart werden kann. Dies ist gerade bei finanziell schwachen Tochtergesellschaften essentiell.
Bonitätsprüfung der gesamten Unternehmensgruppe: Führen Sie vor Geschäftsbeginn eine Bonitätsprüfung nicht nur des unmittelbaren Vertragspartners, sondern auch der hinter ihm stehenden Unternehmensgruppe durch. Eine professionelle Bonitätsprüfung deckt Risiken frühzeitig auf.
Dokumentation aller Zahlungsflüsse: Achten Sie auf eine lückenlose Dokumentation Ihrer Forderung und aller Kommunikation mit dem Schuldner. Im Streitfall ist die Beweislast entscheidend.
Frühzeitiger Forderungseinzug: Warten Sie nicht zu lange. Je länger eine Forderung offen bleibt, desto größer wird das Ausfallrisiko. Digitale Inkassolösungen ermöglichen einen sofortigen und unkomplizierten Start des Forderungseinzugs.
Rechtliche Prüfung bei Verdacht auf Vermögensverlagerungen: Haben Sie Anhaltspunkte, dass Vermögen aus dem Schuldnerunternehmen auf verbundene Gesellschaften verschoben wird, handeln Sie sofort. Sichern Sie vorhandenes Vermögen durch einstweilige Verfügungen.
Wenn Sie unsicher sind, welchen Weg Sie bei einer komplexen Forderungssituation einschlagen sollen, steht Ihnen unser Team von Paywise für eine Ersteinschätzung zur Verfügung.
Vor der Beauftragung eines Inkassounternehmens:
Im Laufe des Forderungseinzugs:
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind häufig komplexer als auf den ersten Blick erkennbar. Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip schützt grundsätzlich jede Konzerngesellschaft vor der Haftung für Schulden anderer Konzernmitglieder. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen – bei Vermögensvermischung, missbräuchlicher Konzernstruktur oder vertraglicher Mithaftung – kommt ein Direktanspruch gegen weitere Gesellschaften in Betracht.
Entscheidend ist in jedem Fall: schnelles und konsequentes Handeln. Offene Forderungen verlieren mit der Zeit an Durchsetzbarkeit, und je länger gewartet wird, desto größer wird das Ausfallrisiko. Mit einer professionellen, digitalen Inkassolösung lässt sich der Forderungseinzug effizient, kostengünstig und schuldnerfreundlich gestalten – ganz ohne Vorabkosten, da die Kosten bei unbestrittenen Forderungen vom Schuldner getragen werden.
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Verbundene Unternehmen sind gemäß § 15 AktG rechtlich selbstständige Unternehmen, die über Mehrheitsbeteiligungen, Abhängigkeitsverhältnisse, einheitliche Leitung oder Unternehmensverträge miteinander verknüpft sind. In der Praxis handelt es sich häufig um Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften innerhalb eines Konzerns.
Nein. Grundsätzlich gilt das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip: Jede Gesellschaft haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen. Eine automatische Mithaftung der Muttergesellschaft besteht nicht – es sei denn, es liegt eine vertragliche Vereinbarung (Bürgschaft, Patronatserklärung) oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor.
Die Durchgriffshaftung erlaubt es Gläubigern, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gesellschafter oder verbundene Unternehmen zuzugreifen. Sie kommt vor allem bei Vermögensvermischung, Unterkapitalisierung oder missbräuchlicher Nutzung der Unternehmensstruktur in Betracht und wird von der Rechtsprechung restriktiv gehandhabt.
Melden Sie Ihre Forderung unverzüglich beim Insolvenzverwalter an. Prüfen Sie zudem, ob kurz vor der Insolvenz Zahlungen an verbundene Unternehmen geflossen sind, die der Insolvenzverwalter anfechten könnte.
Ja, wenn mehrere Schuldner aus verschiedenen Rechtsgründen haften (z.B. Hauptschuldner und Bürge oder mehrere Gesamtschuldner), können Sie gleichzeitig gegen alle vorgehen. Eine parallele Inanspruchnahme ist möglich, solange keine doppelte Befriedigung erfolgt.
Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Durch Mahnbescheid oder Klage wird die Verjährung gehemmt. Lassen Sie Ihre Forderungen daher nicht verjähren.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Verbundverhältnisses liegt grundsätzlich beim Gläubiger, der daraus Rechte ableiten will. Handelsregisterauszüge, Jahresabschlüsse und öffentlich zugängliche Informationen können die Konzernzugehörigkeit belegen.
Ja, auch bei kleinen Beträgen rentiert sich die Beauftragung eines spezialisierten Inkassounternehmens wie Paywise, da die Kosten vom Schuldner getragen werden und der Gläubiger weder Zeit noch eigene Ressourcen aufwenden muss. Wir ermöglichen die Einreichung selbst kleinster Forderungen unkompliziert und kosteneffizient.
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