4. Juni 2026

Aufrechnen mit verjährter Forderung 

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Das Wichtigste im Überblick

Die Verjährung einer Forderung bedeutet nicht automatisch, dass sie vollständig wertlos wird. Gerade im Zusammenhang mit der Aufrechnung stellt sich häufig die Frage, ob eine bereits verjährte Forderung dennoch genutzt werden kann, um eine Gegenforderung auszugleichen. Für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen ist dieses Thema besonders relevant, wenn offene Forderungen über längere Zeit bestehen oder Forderungen gegenseitig gegenüberstehen.

Was bedeutet „Aufrechnung“?

Die Aufrechnung ist ein rechtliches Instrument, mit dem zwei gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden können. Statt beide Forderungen separat zu erfüllen, werden sie gegeneinander aufgerechnet.

Beispiel:

  • Person A schuldet Person B 1.000 Euro.
  • Gleichzeitig hat Person A selbst eine Forderung gegen Person B in Höhe von 700 Euro.

Durch die Aufrechnung reduziert sich die verbleibende Forderung auf 300 Euro.

Die gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung finden sich in den §§ 387 ff. BGB.

Was bedeutet Verjährung?

Die Verjährung führt nicht dazu, dass eine Forderung automatisch erlischt. Vielmehr erhält der Schuldner ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht.

Das bedeutet:

  • Die Forderung besteht grundsätzlich weiter.
  • Der Schuldner kann jedoch die Zahlung verweigern.
  • Eine gerichtliche Durchsetzung ist nach Eintritt der Verjährung regelmäßig nicht mehr möglich.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Darf man mit einer verjährten Forderung aufrechnen?

Grundsätzlich ja. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Gesetz die Aufrechnung auch dann, wenn die eigene Forderung bereits verjährt ist.

Die maßgebliche Regelung findet sich in § 215 BGB.

Danach ist die Aufrechnung trotz Verjährung möglich, wenn:

  1. die Forderung in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte, und
  2. sich die Forderungen bereits aufrechenbar gegenüberstanden.

Entscheidend ist also nicht, ob die Forderung heute verjährt ist, sondern ob sie zu dem Zeitpunkt noch unverjährt war, als die Voraussetzungen der Aufrechnung erstmals vorlagen.

Voraussetzungen der Aufrechnung mit verjährter Forderung

Damit die Aufrechnung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Gegenseitige Forderungen

Beide Parteien müssen jeweils Gläubiger und Schuldner der anderen Partei sein.

2. Gleichartige Leistungen

Es muss sich um gleichartige Leistungen handeln. In der Regel beziehen sich die Forderungen auf Geldzahlungen.

3. Erfüllbarkeit und Fälligkeit

Die Hauptforderung muss fällig sein. Die Gegenforderung muss zumindest erfüllbar sein.

4. Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung

Der wichtigste Punkt:

Die Möglichkeit der Aufrechnung muss bereits bestanden haben, bevor die Forderung verjährt ist.

War die Forderung bereits verjährt, bevor eine Aufrechnungslage entstanden ist, ist eine spätere Aufrechnung regelmäßig ausgeschlossen.

Praktisches Beispiel

Ein Unternehmer hat gegen einen Kunden eine offene Forderung aus dem Jahr 2021.

Der Kunde hat seinerseits noch einen Zahlungsanspruch gegen den Unternehmer. Beide Forderungen standen sich bereits 2022 gegenüber und waren damals aufrechenbar.

Im Jahr 2026 verlangt der Kunde Zahlung. Obwohl die Gegenforderung des Unternehmers inzwischen verjährt ist, kann er unter Umständen weiterhin mit dieser Forderung aufrechnen, weil die Aufrechnungslage bereits vor Eintritt der Verjährung bestand.

Wann ist die Aufrechnung nicht mehr möglich?

Eine Aufrechnung mit verjährter Forderung scheidet insbesondere aus, wenn:

  • die Forderung bereits verjährt war, bevor die Aufrechnungslage entstand,
  • vertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart wurde,
  • die Forderungen nicht gleichartig sind,
  • die Forderung nie wirksam entstanden ist.

Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten können die Aufrechnung einschränken.

Warum das Thema für Unternehmen besonders wichtig ist

Gerade im Geschäftsverkehr bestehen häufig wechselseitige Forderungen über längere Zeiträume. Unternehmen verzichten oft auf die rechtzeitige gerichtliche Durchsetzung eigener Ansprüche und gehen davon aus, dass diese vollständig verloren sind.

Die Möglichkeit der Aufrechnung kann jedoch wirtschaftlich erhebliche Vorteile bieten:

  • Reduzierung offener Zahlungsverpflichtungen
  • Schutz vor vollständigem Forderungsausfall
  • Verbesserte Verhandlungsposition
  • Effiziente Konfliktlösung

Eine rechtliche Prüfung lohnt sich daher häufig auch bei scheinbar verjährten Forderungen.

Handlungsempfehlung

Eine verjährte Forderung ist nicht automatisch wertlos. Nach § 215 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden.

Entscheidend ist, dass die Forderungen bereits vor Eintritt der Verjährung aufrechenbar gegenüberstanden. Ob eine wirksame Aufrechnung möglich ist, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Eine rechtliche Prüfung kann helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden und bestehende Ansprüche optimal zu nutzen.

Häufig gestellte Fragen

Kann man mit einer verjährten Forderung noch aufrechnen?

Ja, eine Aufrechnung kann trotz Verjährung möglich sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Forderung noch nicht verjährt war, als die Aufrechnung erstmals möglich gewesen wäre.

Erlischt eine Forderung automatisch durch Verjährung?

Nein. Die Forderung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Schuldner kann jedoch die Leistung verweigern.

Welche gesetzliche Regelung gilt für die Aufrechnung mit verjährter Forderung?

Die maßgebliche Vorschrift ist § 215 BGB.

Wie lange beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB.

Können Unternehmen verjährte Forderungen wirtschaftlich noch nutzen?

Ja, insbesondere im Rahmen einer möglichen Aufrechnung können verjährte Forderungen weiterhin relevant sein.

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