Kaum ist das Zahlungsziel einer Rechnung verstrichen, stellt sich für Gläubiger die Frage: Ab wann darf ich eigentlich eine Zahlungserinnerung schreiben – und wann ist der richtige Zeitpunkt dafür? Anders als oft angenommen, schreibt das Gesetz hierfür keine feste Wartezeit vor. Trotzdem lohnt es sich, den Zeitpunkt bewusst zu wählen, denn er hat sowohl rechtliche als auch praktische Auswirkungen auf die Kundenbeziehung und auf die Durchsetzung der Forderung
Begriffliche Unterscheidung in der Praxis
In der kaufmännischen Praxis hat sich eine Abstufung etabliert: Die erste, meist freundlich formulierte Erinnerung wird häufig „Zahlungserinnerung“ genannt, während nachfolgende, deutliche Schreiben als „erste Mahnung“ und „letzte Mahnung“ bezeichnet werden. Eine Zahlungserinnerung verzichtet in der Regel auf scharfe Formulierungen und enthält oft einen Kulanzhinweis wie „Sollten Sie bereits bezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos“.
Rechtlich kein Unterschied: Es kommt auf den Inhalt an
Aus rechtlicher Sicht gibt es zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung jedoch keinen Unterschied – das Gesetz kennt den Begriff „Zahlungserinnerung“ gar nicht. Maßgeblich ist allein, ob das Schreiben die Voraussetzungen einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB erfüllt: eine eindeutige, bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die bereits fällige Leistung zu erbringen.
Ist diese Aufforderung unzweideutig, setzt auch ein als „Zahlungserinnerung“ überschriebenes Schreiben den Schuldner in Verzug – unabhängig von der gewählten Überschrift. Enthält das Schreiben dagegen weiche Formulierungen ohne klare Zahlungsaufforderung oder wird die Zahlung lediglich unverbindlich in Erinnerung gerufen, fehlt es an der für eine Mahnung erforderlichen Eindeutigkeit, sodass allein hierdurch noch kein Verzug eintritt.
Bevor eine Zahlungserinnerung überhaupt Sinn ergibt, muss die Forderung fällig sein. Nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn keine Zeit für die Leistung bestimmt ist. In der Praxis wird die Fälligkeit jedoch meist vertraglich oder durch die Rechnung selbst festgelegt – etwa durch ein konkretes Zahlungsziel wie „zahlbar bis zum 15. des Monats“ oder „netto 14 Tage nach Rechnungsdatum“. Eine Zahlungserinnerung vor Eintritt der Fälligkeit ist rechtlich zwar nicht verboten, wirkt aber in der Regel kontraproduktiv und kann bei Kunden Irritationen auslösen, da die Zahlung zu diesem Zeitpunkt schlicht noch nicht geschuldet ist.
Ab wann dürfen Sie eine Zahlungserinnerung verschicken?
Der früheste rechtlich zulässige Zeitpunkt:
Rechtlich dürfen Sie eine Zahlungserinnerung verschicken, sobald die Fälligkeit eingetreten ist und die vereinbarte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist – theoretisch also bereits am Folgetag des Fristablaufs. Eine gesetzliche Wartezeit, die zunächst abgewartet werden müsste, existiert nicht. Sie können also bereits am Tag nach Ablauf des Zahlungsziels aktiv werden, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entsteht.
Warum sich in der Praxis eine kurze Wartezeit empfiehlt:
Aus praktischen und kundenpflegerischen Gründen empfiehlt es sich dennoch häufig, ein bis drei Werktage, in manchen Branchen auch bis zu einer Woche, verstreichen zu lassen, bevor die erste Erinnerung verschickt wird. Zahlungsverzögerungen sind häufig auf schlichtes Vergessen, Buchhaltungslaufzeiten oder Banklaufzeiten zurückzuführen; ein zu forsches Vorgehen unmittelbar nach Fristablauf kann bei grundsätzlich zahlungswilligen Kunden unnötig Irritation auslösen. Bei wiederholt säumigen Kunden oder größeren Forderungen kann es umgekehrt sinnvoll sein, den frühestmöglichen Zeitpunkt konsequent zu nutzen, um Zahlungsansprüche zügig durchzusetzen.
Enthält Ihre Zahlungserinnerung eine klare, unmissverständliche Zahlungsaufforderung – etwa „Wir bitten Sie, den offenen Betrag von … bis zum … zu begleichen“ –, wirkt sie rechtlich wie eine Mahnung und setzt den Schuldner nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, sofern die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Ab diesem Moment stehen Ihnen Verzugszinsen und weitere Ansprüche zu.
Wann eine Zahlungserinnerung keinen Verzug auslöst:
Formulieren Sie die Erinnerung dagegen bewusst zurückhaltend, etwa mit einem Kulanzvermerk ohne konkrete Fristsetzung oder als rein informativen Hinweis, kann es an der für die Mahnung erforderlichen Eindeutigkeit fehlen. In diesem Fall tritt durch die Zahlungserinnerung selbst noch kein Verzug ein – dieser müsste dann durch eine nachfolgende, eindeutig formulierte Mahnung oder durch einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände herbeigeführt werden.
Automatischer Verzug ganz ohne Zahlungserinnerung:
In zahlreichen Fällen ist eine Zahlungserinnerung für den Eintritt des Verzugs ohnehin nicht erforderlich, da das Gesetz in § 286 Abs. 2 und 3 BGB automatische Verzugstatbestände vorsieht:
In diesen Konstellationen hat die Zahlungserinnerung vor allem eine kommunikative und kundenpflegerische Funktion: Sie gibt dem Kunden die Gelegenheit, ein Versehen zeitnah zu korrigieren, bevor das förmliche Mahnwesen einsetzt – ändert am rechtlichen Verzugseintritt selbst aber nichts mehr, wenn dieser bereits automatisch erfolgt ist.
Das gestufte Mahnwesen:
Gesetzlich ist weder eine bestimmte Anzahl noch ein bestimmter Abstand von Zahlungserinnerungen und Mahnungen vorgeschrieben. In der Praxis hat sich dennoch ein dreistufiges Vorgehen bewährt:
Stufe 1: Zahlungserinnerung
Freundlich formuliert, meist ein bis zwei Wochen nach Fälligkeit, mit neuer, kurzer Zahlungsfrist und Kulanzhinweis. Dient primär der Kundenbindung und dem Ausräumen von Versehen.
Stufe 2: Erste Mahnung
Deutlicherer Ton, ausdrücklicher Hinweis auf den bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verzug sowie auf Verzugszinsen sind hier üblich, meist etwa eine Woche nach der Zahlungserinnerung.
Stufe 3: Letzte Mahnung vor rechtlichen Schritten
Klare Fristsetzung mit Ankündigung weiterer Schritte, etwa Einschaltung eines Inkassodienstleisters wie Paywise gerichtliches Mahnverfahren oder anwaltliche Vertretung, falls die Zahlung weiterhin ausbleibt. Gerne helfen wir bei Paywise Ihnen auch schon von Anfang an, sodass wir für Sie schnellstmöglich Ihre offenen Forderungen geltend machen.
Verzugszinsen
Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts ist die Geldschuld zu verzinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1, 2 BGB). Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich veröffentlicht.
Pauschale und Schadensersatz
Bei Entgeltforderungen gegenüber Nicht-Verbrauchern steht dem Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro zu, unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens (§ 288 Abs. 5 BGB). Darüber hinaus kann nach § 280 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 286 BGB Ersatz eines weitergehenden, tatsächlich entstandenen Verzugsschadens verlangt werden, etwa angemessene Mahn- oder Inkassokosten, die nach Verzugseintritt entstanden sind.
Häufige Fehler beim Verschicken von Zahlungserinnerungen
Eine Zahlungserinnerung dürfen Sie grundsätzlich verschicken, sobald die Zahlungsfrist einer fälligen Rechnung verstrichen ist – eine gesetzliche Wartezeit gibt es nicht. In der Praxis empfiehlt sich dennoch ein moderates Zuwarten von wenigen Tagen, um Kundenbeziehungen nicht unnötig zu belasten, während bei wiederholt säumigen Kunden ein konsequentes, frühzeitiges Vorgehen sinnvoll ist. Rechtlich entscheidend ist ohnehin weniger der Zeitpunkt als der Inhalt: Nur eine eindeutige Zahlungsaufforderung wirkt wie eine Mahnung und setzt Verzug in Gang – und in vielen Fällen tritt Verzug durch kalendermäßig bestimmte Fristen oder die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB ohnehin bereits automatisch ein.
Sobald die Rechnung fällig ist und die vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen ist – theoretisch bereits am Folgetag. Eine gesetzliche Mindestwartezeit gibt es nicht.
Rechtlich nicht. Aus Kulanzgründen und zur Kundenpflege ist es jedoch üblich, wenige Tage bis etwa eine Woche verstreichen zu lassen, bevor die erste Erinnerung verschickt wird.
Rechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen den Begriffen. Entscheidend ist allein, ob das Schreiben eine eindeutige Zahlungsaufforderung enthält; nur dann wirkt es wie eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.
Nur, wenn sie inhaltlich eindeutig ist und die Forderung bereits fällig ist. Ist die Formulierung zu vage oder rein informativ, tritt durch die Erinnerung allein noch kein Verzug ein.
Rechtlich nicht zwingend, da Verzug bei kalendermäßig bestimmter Frist ohnehin automatisch eintritt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Erinnerung ist dann eher eine kundenfreundliche Geste als eine rechtliche Notwendigkeit.
Gesetzlich ist keine bestimmte Anzahl vorgeschrieben. In der Praxis hat sich ein dreistufiges Vorgehen aus Zahlungserinnerung, erster und letzter Mahnung etabliert.
Spätestens nach der letzten Mahnung sollten weitere Schritte wie das gerichtliche Mahnverfahren, die Einschaltung eines Inkassodienstleisters oder anwaltliche Unterstützung geprüft werden, um die Forderung rechtssicher durchzusetzen.
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