Bei einer Lohnpfändung handelt es sich um eine Art der Zwangsvollstreckung. Die Lohnpfändung erfolgt im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der dem Arbeitgeber des Schuldners zugestellt wird.
Entgegen der landläufigen Meinung ist es im Zuge einer solchen Pfändung nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer seinen kompletten Lohn wegzunehmen. Zudem ist die Lohnpfändung kein Kündigungsgrund.
Aber: Hinsichtlich der Lohnpfändung treten immer wieder Fragen auf. Viele interessiert es dabei, wie viel Einkommen überhaupt pfändbar ist. Wieder andere fragen sich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Lohn pfänden zu können. In diesem Artikel erfahren Sie mehr.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer Lohnpfändung um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Pfändung von lohn ist in den §§ 850 bis 850i ZPO geregelt.
Wenn ein Gläubiger beispielsweise bereits einen Titel erwirken konnte, ist er dazu berechtigt, sich das Geld, das ihm zusteht, nicht bei seinem Schuldner, sondern direkt bei dessen Arbeitgeber einzuziehen. Der Schuldner befindet sich in Zahlungsverzug, da Mahnung oder Zahlungserinnerung keine Früchte getragen haben, das Mahnverfahren wurde erfolgreich durchlaufen und der leistet noch immer keine Zahlung? Dann lohnt es sich, eine Lohnpfändung zu erwägen, damit Sie als Gläubiger an ihr Geld zu kommen.
Bestimmte Gläubiger, wie zum Beispiel das Finanzamt, können wesentlich schneller auf dieses Mittel zurückgreifen: Sie benötigen lediglich einen Bescheid über die jeweilige Forderung. Die Behörden sind in diesem Fall nicht auf die Zusammenarbeit mit angewiesen Gericht angewiesen. Dennoch bleibt auch hier ein gewisser Teil des Einkommens unpfändbar. Immerhin muss sichergestellt bleiben, dass der betreffenden Person noch ausreichend Mittel zum Leben bleiben.
Grundsätzlich gilt, dass Menschen bei einer Lohnpfändung noch dazu in der Lage sein müssen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit Ihr Schuldner und seine unterhaltsberechtigten Familie genügend Gelder für Ihren Lebensunterhalt bleiben, existieren Pfändungsgrenzen.
Von der Lohnpfändung ist auch ausgeschlossen,
Unpfändbar sind des Weiteren ferner
Wer genau wissen will, wie hoch der Anteil des pfändbaren Einkommens ausfällt, kann eine Pfändungstabelle zurate ziehen. Zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrags sollten Arbeitgeber die amtliche Pfändungstabelle (gültig vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023) heranziehen. Hier werden Nettolohn, Monate und pfändbare Beträge – auch unter der Berücksichtigung einer etwaigen Unterhaltspflicht – einander aufgeführt.
Eine Voraussetzung für die Lohnpfändung ist, das der Gläubiger über einen titulierte Forderung verfügt, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Tipp: Wer eine Lohnpfändung durchführen möchte, kann dies aufgrund eines Vollstreckungsbescheids tun, den wir für Sie beantragen, wenn Sie uns mit dem Inkasso beauftragen.
Anschließend ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Nachdem dieser durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst an den Arbeitgeber und anschließend an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Arbeitgeber werden auf diese Weise dann zu so genannten Drittschuldnern. Die betreffenden Unternehmen sind nun dazu verpflichtet, dem Gläubiger mitzuteilen, ob sie die Lohnpfändung anerkennen. Bei der Lohnpfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Gehalts selbst berechnen und abführen – er wird Drittschuldner der Gläubiger. Auch müssen sie den Gläubiger darüber informieren, ob sich noch weitere Gläubiger gemeldet haben. Wer als Arbeitgeber nicht reagiert, riskiert eine Klage. Zudem kann es sein, dass das betreffende Unternehmen schadensersatzpflichtig wird, wenn es den Lohn weiterhin auszahlt.
Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Gläubiger bei einem Arbeitgeber melden, um den Lohn pfänden zu lassen. Für einen möglichen Forderungseinzug gilt: Die Forderung, die zuerst gestellt wird, wird mit dem kompletten pfändbaren Teil bedacht.
Hat der Gläubiger die Schulden bei einem Gläubiger komplett abbezahlt, kommt der nächste Gläubiger an die Reihe.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Unterhaltsforderungen werden immer bevorzugt behandelt.
Tipp: Sie haben Schwierigkeiten mit Ihrem Forderungsmanagement? Als erfahrenes Inkassounternehmen, wissen wir worauf es in puncto Mahnwesen und Forderungseinzug wirklich ankommt. Zögern Sie nicht, sich zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen.
Bildnachweise: Headerbild © AdobeStock_373257778, N. Theiss
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