5. Juli 2023

Lohnpfändung: Diese Möglichkeiten haben Gläubiger

Bei einer Lohnpfändung handelt es sich um eine Art der Zwangsvollstreckung. Die Lohnpfändung erfolgt im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der dem Arbeitgeber des Schuldners zugestellt wird.

Entgegen der landläufigen Meinung ist es im Zuge einer solchen Pfändung nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer seinen kompletten Lohn wegzunehmen. Zudem ist die Lohnpfändung kein Kündigungsgrund.

Aber: Hinsichtlich der Lohnpfändung treten immer wieder Fragen auf. Viele interessiert es dabei, wie viel Einkommen überhaupt pfändbar ist. Wieder andere fragen sich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Lohn pfänden zu können. In diesem Artikel erfahren Sie mehr.

Was ist eine Lohnpfändung?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer Lohnpfändung um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Pfändung von lohn ist in den §§ 850 bis 850i ZPO geregelt. 

Wenn ein Gläubiger beispielsweise bereits einen Titel erwirken konnte, ist er dazu berechtigt, sich das Geld, das ihm zusteht, nicht bei seinem Schuldner, sondern direkt bei dessen Arbeitgeber einzuziehen. Der Schuldner befindet sich in Zahlungsverzug, da Mahnung oder Zahlungserinnerung keine Früchte getragen haben, das Mahnverfahren wurde erfolgreich durchlaufen und der leistet noch immer keine Zahlung? Dann lohnt es sich, eine Lohnpfändung zu erwägen, damit Sie als Gläubiger an ihr Geld zu kommen.

Bestimmte Gläubiger, wie zum Beispiel das Finanzamt, können wesentlich schneller auf dieses Mittel zurückgreifen: Sie benötigen lediglich einen Bescheid über die jeweilige Forderung. Die Behörden sind in diesem Fall nicht auf die Zusammenarbeit mit angewiesen Gericht angewiesen. Dennoch bleibt auch hier ein gewisser Teil des Einkommens unpfändbar. Immerhin muss sichergestellt bleiben, dass der betreffenden Person noch ausreichend Mittel zum Leben bleiben.

Wie viel Einkommen ist pfändbar?

Grundsätzlich gilt, dass Menschen bei einer Lohnpfändung noch dazu in der Lage sein müssen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit Ihr Schuldner und seine unterhaltsberechtigten Familie genügend Gelder für Ihren Lebensunterhalt bleiben, existieren Pfändungsgrenzen.

Von der Lohnpfändung ist auch ausgeschlossen,

  • zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Lohns;
  • die für die Dauer eines Urlaubs über den Lohn hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte,
  • Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  • Blindenzulagen.

Unpfändbar sind des Weiteren ferner

  • Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
  • Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  • fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

Wer genau wissen will, wie hoch der Anteil des pfändbaren Einkommens ausfällt, kann eine Pfändungstabelle zurate ziehen. Zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrags sollten Arbeitgeber die amtliche Pfändungstabelle (gültig vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023) heranziehen. Hier werden Nettolohn, Monate und pfändbare Beträge – auch unter der Berücksichtigung einer etwaigen Unterhaltspflicht – einander aufgeführt.

Voraussetzungen für die Lohnpfändung

Eine Voraussetzung für die Lohnpfändung ist, das der Gläubiger über einen titulierte Forderung verfügt, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Tipp: Wer eine Lohnpfändung durchführen möchte, kann dies aufgrund eines Vollstreckungsbescheids tun, den wir für Sie beantragen, wenn Sie uns mit dem Inkasso beauftragen.

Anschließend ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Nachdem dieser durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst an den Arbeitgeber und anschließend an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Arbeitgeber werden auf diese Weise dann zu so genannten Drittschuldnern. Die betreffenden Unternehmen sind nun dazu verpflichtet, dem Gläubiger mitzuteilen, ob sie die Lohnpfändung anerkennen. Bei der Lohnpfändung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Gehalts selbst berechnen und abführen – er wird Drittschuldner der Gläubiger. Auch müssen sie den Gläubiger darüber informieren, ob sich noch weitere Gläubiger gemeldet haben. Wer als Arbeitgeber nicht reagiert, riskiert eine Klage. Zudem kann es sein, dass das betreffende Unternehmen schadensersatzpflichtig wird, wenn es den Lohn weiterhin auszahlt.

Was passiert bei mehreren Gläubigern?

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich mehrere Gläubiger bei einem Arbeitgeber melden, um den Lohn pfänden zu lassen. Für einen möglichen Forderungseinzug gilt: Die Forderung, die zuerst gestellt wird, wird mit dem kompletten pfändbaren Teil bedacht.

Hat der Gläubiger die Schulden bei einem Gläubiger komplett abbezahlt, kommt der nächste Gläubiger an die Reihe.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Unterhaltsforderungen werden immer bevorzugt behandelt.

Tipp: Sie haben Schwierigkeiten mit Ihrem Forderungsmanagement? Als erfahrenes Inkassounternehmen, wissen wir worauf es in puncto Mahnwesen und Forderungseinzug wirklich ankommt. Zögern Sie nicht, sich zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen.

Bildnachweise: Headerbild © AdobeStock_373257778, N. Theiss

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