Im Zusammenhang mit dem Einzug von Forderungen, fällt oft der Begriff „Schuldner“. Aber welche Rolle nimmt dieser im Mahnwesen und Forderungsmanagement ein? In folgendem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zu den Begrifflichkeiten wissen müssen.
Schuldner können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Sie haben im Rahmen des Schuldverhältnisses eine bestimmte Leistung zu erbringen. Meist handelt es sich hierbei um eine Geldschuld, die beispielsweise aufgrund eines Kaufs entstanden ist. Das heißt der „Schuldner“ schuldet der Gegenpartei, dem Gläubiger, etwas.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei besagter Schuld nicht immer nur um eine Geldleistung handeln muss. Je nach Vertrag kann der Schuldner auch zu einer anderen Gegenleistung verpflichtet sein. In den allermeisten Fällen geht es jedoch um die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Wer als Schuldner – trotz Mahnung oder Zahlungserinnerung – nicht zahlt, riskiert, dass die betreffende Forderung an ein Inkassounternehmen abgegeben wird.
Bei genauer Hinsicht handelt es sich bei einem Schuldverhältnis um ein Rechtsverhältnis, an dem mindestens zwei Parteien beteiligt sind: Der Schuldner und der Gläubiger. Der Schuldner muss die entsprechende Leistung innerhalb dieses Verhältnisses erbringen. Dies ist der Fall, wenn er Ware vorher bestellt und erhalten hat (beispielsweise über den Kauf auf Rechnung) die Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung.
Was ein solches Schuldverhältnis im Allgemeinen auszeichnet ist im BGB in den §§ 241 253 festgelegt. Die Regelung der Paragrafen 327 BGB regeln die Besonderheiten bestimmter Schuldverhältnisse:
Schuldverhältnisse können auf gesetzlicher und auf vertraglicher Grundlage beruhen:
Schuldner sind dazu verpflichtet, die zuvor festgelegte Leistung zu erbringen. Erst dann, gilt ihre Schuld als beglichen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag pünktlich und vollständig auf dem Konto des Gläubigers eingehen muss. Und genau hierfür muss der Schuldner sorgen. Sollte sich die Zahlung (oder die vereinbarte Leistung) verzögern, gerät der Schuldner in Zahlungsverzug.
Natürlich muss an einem Rechtsgeschäft nicht immer nur ein Schuldner beteiligt sein. Wenn zwei oder mehr Schuldner an einem Vertrag beteiligt sind, ist von einem „Gesamtschuldner“ die Rede. Hier gilt: Jeder einzelne Schuldner ist zur Leistung verpflichtet, die Leistungserbringung darf jedoch nur einmal verlangt werden.
Tipp: Der säumige Schuldner ist nach unbekannt verzogen? Dann können Sie versuchen, die neue Adresse in Erfahrung zu bringen. Mehr zur Adressermittlung bei Schuldnern erfahren Sie hier.
Im Zusammenhang mit gesetzlichen und vertraglichen Schuldverhältnissen wird zwischen verschiedenen Vertragsarten unterschieden. Klassische Beispiele für vertragliche Schuldverhältnisse sind:
Bei einer ungerechtfertigten Bereicherung oder unerlaubten Handlungen besteht hingegen ein gesetzliches Schuldverhältnis.
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