Bieten Sie Ihren Kunden den Kauf auf Rechnung als Zahlungsoption an, kann es schnell zu Zahlungsausfällen kommen. Ähnliches gilt auch für die Zahlung per Lastschrifteinzug. Denn auch Rücklastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung sind mittlerweile an der Tagesordnung.
Ihr Kunde befindet sich bereits im Zahlungsverzug? Sie haben ihn richtig gemahnt, doch Ihre Zahlungserinnerungen oder Mahnungen bleiben unbeantwortet? Dann sollten Sie sich zeitnah einen erfahrenen Inkassodienst beauftragen. Dieser kümmert sich dann um den kompletten Forderungseinzug – inklusive der Beantragung eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids.
Doch was ist, wenn Ihr Schuldner seinen Wohnsitz oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat? In diesem Fall ist es oft nötig, einen internationalen Zahlungsbefehl zu beantragen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum so genannten Europäischen Zahlungsbefehl.
Tipp: Mehr Informationen zum Ablauf eines Inkassoverfahrens gibt es hier.
In Betracht kommt der Europäische Zahlungsbefehl allem für Forderungen über 5.000 Euro. Für Forderungen bis 5.000 Euro empfiehlt sich das „Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen“. Dieses Verfahren ist also das Mittel der Wahl, wenn Sie Kleinbeträge einziehen lassen möchten.
Mit beiden Verfahren lassen sich grenzüberschreitende Geldforderungen schnell, einfach und kostengünstig eintreiben. Von einer grenzüberschreitenden Geldforderung ist immer dann die Rede, wenn eine Person oder ein anderes Unternehmen im Ausland Ihnen Geld schuldet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Gegenseite Ihrer Forderung wahrscheinlich nicht widersprechen wird. Der erwirkte Titel kann in der ganzen EU – mit Ausnahme von Dänemark – vollstreckt werden.
Natürlich können wir von paywise Ihre Forderung auch mit den ordentlichen deutschen Gerichtsverfahren titulieren lassen. Auch dann ist es im Anschluss möglich, diese Titel im Ausland gegen den Schuldner zu vollstrecken. Hier besteht die Möglichkeit, entweder einen Mahnbescheid zu beantragen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen.
Voraussetzung für die Durchführung des Europäische Mahnverfahrens ist, dass Sie einen rechtmäßigen Anspruch auf Zahlung einer bestimmbaren Geldsumme haben. Außerdem müssen sie diesen Anspruch bereits geltend gemacht haben. Die Zahlungsfrist muss bereits verstrichen sein. Erst dann können Sie einen internationalen Zahlungsbefehl beantragen. Ihr Zahlungsanspruch muss zudem auf einem Vertrag beruhen und sich aus einer grenzüberschreitenden Rechtssache im Zivil- und Handelsbereich ergeben.
In den meisten Fällen müssen Sie das Europäische Mahnverfahren am Wohnsitz Ihres Schuldners durchführen. Zuständig ist also meist ein Gericht in dem Land, in dem Ihr Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Hier sind jedoch besondere Gerichtsstände, wie zum Beispiel der Erfüllungsort oder Gerichtsstandsvereinbarungen, zu beachten.
Liegt ein Verbrauchervertrag vor und ist der Antragsgegner der Verbraucher, ist ausschließlich das Gericht im Wohnsitzland Ihres Schuldners zuständig.
Für Antragsteller mit Wohn- oder Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten ist hierzulande das Amtsgericht Wedding in Berlin die richtige Anlaufstelle.
Auch was den Ablauf des Mahnverfahrens angeht, gibt es große Unterschiede.
Den Europäischen Zahlungsbefehl können Sie mit Hilfe des Formulars “Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls” beantragen. Hierfür müssen Sie genaue Angaben zu den einzelnen Parteien und zur Art und Höhe der Forderung machen.
Das Gericht prüft den Antrag und erlässt innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl, sofern das Formblatt korrekt ausgefüllt ist.
Ihr Schuldner kann dann den Forderungsbetrag entrichten oder aber die Forderung bestreiten. Er kann hierzu innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen.
Legt der Schuldner innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl ein, führen die zuständigen Gerichte das Verfahren weiter. Hierbei halten sie sich an die nationalen Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses beziehungsweise des „Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen“. Achtung: Hier können zusätzliche Kosten entstehen.
Legt Ihr Schuldner keinen Einspruch ein, kann der Europäische Zahlungsbefehl in der ganzen EU – außer in Dänemark – automatisch vollstreckt werden. Die Vollstreckung erfolgt nach den nationalen Regeln und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckt werden soll.Hierfür müssen Sie eine Kopie des Europäischen Zahlungsbefehls an die zuständigen nationalen Behörden übermitteln. Falls nötig, müssen Sie ebenfalls eine Übersetzung des Dokuments beifügen.
Die Kosten für den Europäischen Mahnbescheid und das sich daran gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahrens richten sich nach den nationalen Vorschriften. In Deutschland bemessen sich die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert, also der Höhe der offenen Forderung:
Streitwert bis | Vorschuss |
500 € | 36,00 € |
1.000 € | 36,00 € |
1.500 € | 39,00 € |
2.000 € | 49,00 € |
3.000 € | 59,50 € |
4.000 € | 70,00 € |
5.000 € | 80,50 € |
6.000 € | 91,00 € |
7.000 € | 101,50 € |
8.000 € | 112,00 € |
9.000 € | 122,50 € |
10.000 € | 133,00 € |
13.000 € | 147,50 € |
16.000 € | 162,00 € |
19.000 € | 176,50 € |
22.000 € | 191,00 € |
25.000 € | 205,50 € |
Als erfahrenes Inkassounternehmen mit langjähriger Erfahrung im Mahnwesen und im Forderungsmanagement, sind wir die Anlaufstelle Nummer eins, um Forderungen erfolgreich einzuziehen – auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Tipp: Falls nötig helfen wir Ihnen auch dabei, die Verjährung titulierter Zinsen zu verhindern oder einer Verjährung von Inkassoschulden entgegenzuwirken („Hemmung der Verjährung“). Egal ob Inland oder Ausland: Paywise übernimmt für Sie den Forderungseinzug. Reichen Sie einfach Ihre Forderung ein und machen Sie sich die Vorteile von Inkasso zunutze.
Wir melden uns umgehend zurück.
Sie haben mit uns einen starken Partner an Ihrer Seite.
paywise zieht Forderungen für Unternehmen jeder Größe ein – für Soloselbständige, KMUs sowie große Unternehmen.