Viele Unternehmen nutzen gerade bei wiederkehrenden Zahlungsvorgängen wie zum Bespiel Mieten, Strom- und Gaslieferungsverträgen, Fitnessstudiogebühren oder Telekommunikationsverträgen das SEPA-Lastschriftverfahren. Das Lastschriftverfahren soll gewährleisten, dass der Kunde nicht jedes Mal die Zahlung selbst ausführen muss. Nur so ist ein regelmäßiger Cash-Flow möglich. Aber auch Online-Shops bieten die Lastschrift oft als alternative Zahlungsoption, neben dem Kauf auf Rechnung oder per Kreditkarte, an.
Unter einer Rücklastschrift versteht man die Rückbuchung einer SEPA-Lastschrift, also eine fehlgeschlagene Abbuchung von Ihrem Konto.
Ein anderes Wort für Rücklastschrift ist Lastschriftrückgabe. Die Rücklastschrift erfolgt, wenn es nicht möglich ist, den Betrag einzuziehen. Er wird dann dem Konto des Zahlungsverpflichteten wieder gutgeschrieben und das Konto des Empfängers entsprechend belastet. Der Kunde gerät damit in Zahlungsverzug.
Die Fristen für eine Lastschriftrückgabe unterscheiden sich:
Im Falle des Widerrufs setzt sich die Bank mit dem Gläubiger in Verbindung. Sie informiert ihn darüber, dass der Kunde eine Rücklastschrift beantragt hat und die Kontobelastung wird rückgängig gemacht.
Hintergrund für die einfache Möglichkeit des Widerspruchs ist der Schutz des Zahlenden. Er soll verhindern, dass Unternehmen oder Einzelpersonen unberechtigterweise Geld abbuchen oder ein Konto irrtümlich belastet wird. Allerdings entsteht hierdurch auch ein enormes Missbrauchspotential Denn der Kunde kann selbst bei berechtigten Lastschrifteinzügen eine Zahlung einfach verhindern.
Die Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift sind unterschiedlich.
Der wohl häufigste Grund für eine Rücklastschrift ist eine unzureichende Kontodeckung. Befindet sich kein Guthaben auf dem Konto oder ist der Dispositionskredit ausgereizt, ist es unmöglich, dass Lastschriftmandat durchzuführen. Aber auch wenn der Kunde mit PayPal oder Klarna bezahlt hat, kann es zu einer Rücklastschrift kommen. Etwa wenn das bei PayPal durch den Kunden hinterlegte Bankkonto nicht gedeckt ist. Bei fehlender Kontodeckung kommt es zu einer automatischen Rückbuchung der Zahlung. Die Transaktion lässt sich dann nicht durchführen.
Ein weiterer Grund für die Lastschriftrückgabe kann auch vom Kunden bewusst und gewollt eingeleitet werden. So kann er der Lastschrift beispielsweise widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann durch einen einfachen Antrag ohne Begründung – oftmals direkt im Online-Banking-Portal – eingereicht werden. Eine Begründung ist nicht notwendig.
Ein weiterer Grund für eine Rücklastschrift ist eine falsche Kontoverbindung. Diese kann entweder von vornherein falsch angegeben worden sein oder sie hat sich zum Beispiel aufgrund eines Bankenwechsel des Kunden geändert. Letzteres kann immer der Fall sein, wenn eine Abbuchung nicht regelmäßig oder in längeren Abständen vorgenommen wird.
Eine Lastschriftrückgabe verursacht bei der kontoführenden Bank oder dem Zahlungsdienstleister einen Mehraufwand. Diesen lässt sich die Bank durch Gebühren entschädigen.
Die Kosten einer Rücklastschrift variieren je nach Bank. Die Gebühren lassen sich deshalb nicht pauschal beziffern. Meistens fallen bei Lastschriftrückgaben jedoch mindestens 3 Euro Gebühren an.
Zudem sind die Rücklastschriftgebühren beim SEPA-Lastschriftverfahren von der Höhe des abgebuchten Betrags abhängig. Je höher der abgebuchte Betrag, desto höher können die Rücklastschriftgebühren ausfallen.
Wer die Kosten zu tragen hat, bemisst sich daran, ob der fehlgeschlagene Lastschrifteinzug berechtigt oder unberechtigt erfolgte.
Für Unternehmen stellt sich die Frage, ob sie bei Rücklastschriften sofort ein Inkassobüro beauftragen können. Voraussetzung für die Beauftragung eines Inkassounternehmens ist, dass sich der Kunde nach §286 BGB in Verzug befindet.
Ob dies auch bei einer Rücklastschrift gilt, ist von den Gerichten noch nicht allgemeingültig entschieden. Ob sich der Kunde letztendlich im Zahlungsverzug befindet, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Viele Gerichte und Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass bei Rücklastschriften automatisch Verzug eintritt. Es handle sich hierbei um eine Art der Selbstmahnung. Eine Selbstmahnung liegt vor, wenn der Kunde die baldige Leistung ankündigt und damit eine Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger vorwegnimmt.
So geht man davon aus, dass bei vereinbartem Lastschriftverfahren der Kunde dafür sorgen der Einzug des Geldes möglich ist. Ist ein erster Lastschriftversuch mangels Deckung gescheitert, muss der Zahlungspflichtige den Gläubiger informieren, wenn dieser das Geld wie vereinbart abbuchen kann. So kann er den Schuldnerverzug beenden.
Tut er dies nicht, gerät er – auch ohne Mahnung oder Zahlungserinnerung – in Verzug. Die Kosten für das Inkasso muss der Kunde vollständig übernehmen („Verzugsschaden“).
Teilweise vertreten Gerichte aber auch die Meinung, dass noch kein Verzug allein wegen einer so genannten Selbstmahnung vorliegt. Wenn die Bank eine Lastschrift infolge unzureichender Kontodeckung nicht einlösen kann („geplatzte“ Lastschrift), müssten Unternehmen ihre Kunden erneut zur Zahlung auffordern.
Ein Verzug kann aber auch bei „geplatzten Lastschriften“ unabhängig von einer so genannten Selbstmahnung aus anderen Gründen vorliegen. Zum Beispiel dann, wenn der Vertrag bereits ein konkretes Zahlungsdatum enthält. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert („Ich bezahle nie!“).
Die Rechtslage zum automatischen Verzug bei Lastschriftrückgaben wegen mangelnder Kontodeckung ist nicht abschließend geklärt.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Kunden erneut eine Mahnung zu schreiben oder gegebenenfalls einen Mahnbescheid zu beantragen. Allerdings gibt es hierbei einige Dinge zu beachten. Denn nur wenn Sie Ihre Käufer „richtig mahnen“, kann der Forderungseinzug gelingen.
Unter Umständen kann es sich deshalb lohnen, ein Inkasso zu beauftragen. Der Vorteil von Inkasso: Mit professioneller Unterstützung ist es meist innerhalb kurzer Zeit möglich, offene Forderungen einzutreiben. Hierbei können Sie nicht nur größere Summen, sondern sogar Kleinbeträge einziehen lassen. Als Experten für Forderungsmanagement stehen wir von paywise Ihnen hierbei gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Tipp: Mehr Informationen zum Mahnwesen, dem Ablauf des Mahnverfahrens und dem typischen Ablauf eines Inkassoverfahrens erfahren Sie hier.
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