Die Drittschuldnererklärung spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchgeführt wird. Der Gläubiger kann offene Forderungen, die der Schuldner gegenüber Dritten hat, pfänden und an sich auszuzahlen lassen.
Betreibt der Gläubiger die Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Forderung, so ist Drittschuldner die Person, gegen die sich diese gepfändete Forderung richtet. Der Drittschuldner hat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Auskunft über die (behauptete) Forderung zu geben, sog. Drittschuldnererklärung.
Wird zum Beispiel wegen einem Vollstreckungsbescheid eine Lohnpfändung durchgeführt oder ein Konto gepfändet, wird der Arbeitgeber oder die Bank des Schuldners zum Drittschuldner. Als Drittschuldner besteht die Verpflichtung, eine Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gläubiger abzugeben.
Die Erklärung des Drittschuldners ist als tatsächliche Auskunft (Wissenserklärung). Nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger zu erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist.
Wenn ein Gläubiger versucht, beispielsweise den Lohn oder das Gehalt eines Schuldners zu pfänden, muss der Arbeitgeber – der sogenannte Drittschuldner – eine Erklärung über das pfändbare und nicht pfändbare Einkommen des Schuldners abgeben.
Es gibt standardisierte „Drittschuldnererklärung Muster“, die die Abgabe der Erklärung sowohl für Arbeitgeber als auch für Gläubiger erleichtern. In solchen Mustern sind Felder für alle relevanten Daten, wie die Höhe des pfändbaren Einkommens und bestehende Pfändungen, vorgesehen.
Bei Abgabe der Drittschuldnererklärung durch einen Arbeitgeber sollten über die folgende Punkte Auskunft erteilt werden:
Der Drittschuldner ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Drittschuldnererklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beginnt mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Für die Einhaltung der Frist muss die Drittschuldnererklärung dem Gläubiger zugehen bzw. gegenüber dem Gerichtsvollzieher rechtzeitig abgegeben werden.
Wenn der Drittschuldner die Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht beachtet, kann der Gläubiger den Drittschuldner unmittelbar auf Zahlung verklagen. Der Gläubiger darf bei Nichtbeachtung der Frist davon ausgehen, dass der gepfändete Anspruch gegenüber dem Drittschuldner beitreibbar ist.
Kommt dann trotzdem im Rahmen der Drittschuldnerklage heraus, dass der eine Forderung gegen den Drittschuldner nicht besteht, muss der Drittschuldner die Kosten des Rechtsstreits tragen. Zusätzlich muss der Drittschuldner dem Gläubiger den Schaden ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Gläubiger aufgrund fehlender Abgabe der Drittschuldnererklärung keine andere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen konnte.
Die korrekte und fristgerechte Abgabe der Drittschuldnererklärung ist im Forderungseinzug. Als Inkassounternehmen achten wir bei paywise darauf, dass die Drittschuldnererklärung korrekt abgegeben werden.
Nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Zahlt er trotzdem an den Schuldner, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
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