Wer Bürgergeld erhält, hat wenig Geld. Das ärgert Gläubiger, wenn sie auf ihren Rechnungen sitzen bleiben. Zum 1. Januar 2024 ist die Leistung um 12 Prozent gestiegen. Können Gläubiger das Bürgergeld nun besser pfänden?
Der Anspruch auf Bürgergeld ist grundsätzlich unpfändbar. Gläubiger können die Leistung also nicht – wie z.B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen – bereits vor der Auszahlung an sich umleiten. Das Geld wird allein an den vorgesehenen Bezieher des Bürgergelds ausgezahlt.
Der Text des Sozialgesetzbuchs stellt unmissverständlich klar:
„Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“
Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst getroffen, um das Existenzminimum der Leistungsberechtigten zu schützen. Das soll sicherstellen, dass die Grundsicherung tatsächlich bei den Betroffenen ankommt und nicht durch Gläubigerzugriffe geschmälert wird.
Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine erhebliche Hürde für Gläubiger dar. Auch wenn sich das Bürgergeld erhöht, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Unpfändbarkeit. Die Erhöhung soll den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen und nicht zusätzlichen Spielraum für Pfändungen schaffen.
Auch auf Nachzahlungen des Bürgergeldes, die zum Beispiel durch Neuberechnungen oder rückwirkende Anpassungen entstehen können, haben Gläubiger keinen Zugriff.
Der Bundesgerichtshof hat 2018 in einer Entscheidung (zu Hartz IV, dem Vorgänger des Bürgergeldes) festgestellt, dass Nachzahlungen dem jeweiligen Leistungszeitraum zuzuordnen sind, für den sie ursprünglich vorgesehen waren. Das bedeutet, dass auch Nachzahlungen als für den Lebensunterhalt in der Vergangenheit notwendig angesehen werden und daher nicht pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 27/17).
Wenn der Schuldner sein Bürgergeld einmal erhalten hat, gelten für den Geldbetrag die üblichen Regeln. Das heißt, dass Gläubiger den Betrag grundsätzlich vom Konto pfänden dürfen.
Das heißt allerdings auch: Die gewöhnlichen Pfändungsgrenzen finden Anwendung. Tatsächlich gibt es deshalb meist nichts zu pfänden.
Damit das Kontoguthaben unter der Pfändungsgrenze geschützt ist, wandeln die meisten Bürgergeld-Empfänger ihr Girokonto in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) um. Auf einem P-Konto ist ein monatlicher Freibetrag – derzeit 1.410 Euro – vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Dieser Betrag orientiert sich am Existenzminimum und wird regelmäßig angepasst. Er kann im Einzelfall auch höher ausfallen, z.B. wenn Unterhaltspflichten bestehen. Für Gläubiger bedeutet dies, dass auch bei einer erfolgreichen Kontopfändung nur Beträge oberhalb dieses Freibetrages erreichbar wären.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist jedoch einfach: Ein Antrag bei der kontoführenden Bank mit entsprechenden Nachweisen des Arbeitgebers, der Arbeitsagentur oder der Schuldnerberatung reicht aus, um das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.
Da das Bürgergeld grundsätzlich vor Pfändung geschützt ist, müssen Gläubiger andere kreative und rechtskonforme Strategien entwickeln, um ihre Forderungen zumindest teilweise zu realisieren:
Zudem kann ein professionelles Inkassounternehmen wie paywise beim Forderungsmanagement unterstützen und beraten.
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