15. September 2023

Neue Grenzen für Pfändungsschutzkonto 2023

Kommt Ihr Schuldner einer Mahnung oder Zahlungserinnerung endgültig nicht nach, kann es im Mahnwesen schließlich zu einer Kontopfändung kommen. Dabei wird das Guthaben auf dem Konto des Schuldners gesperrt. Dieser kann dann keine Zahlungen mehr leisten. Aber: Der Schuldner kann sich durch ein Pfändungsschutzkonto teilweise vor einer solchen Vollstreckungsmaßnahme schützen.

Diese neuen Grenzen gelten ab 2023

Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ermöglicht dem Kontoinhaber im Falle einer Kontopfändung den Zugriff auf das unpfändbare Guthaben. Dadurch wird verhindert, dass das gesamte Konto gesperrt wird. Der Schuldner ist so weiterhin in der Lage, seine grundlegenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten – zum Nachteil des Gläubigers während des Inkassoverfahrens.

Die Bundesregierung passt die Freigrenzen eines Pfändungsschutzkontos jährlich an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten an. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten also vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024: Ab Juli 2023 beträgt der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto automatisch 1.410 Euro pro Monat – bisher lag der monatliche unpfändbare Grundbetrag bei 1.340 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Einkünften um Gehalt, Sozialleistungen oder Rückerstattungen von Online-Käufen handelt.

Auch der Erhöhungsbetrag nimmt zu

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto. Neben dem Grundfreibetrag hat die Bundesregierung auch den Erhöhungsbetrag bei Unterhaltspflichten angehoben:

Wer Unterhalt zahlt, profitiert von höheren Freibeträgen: Zahlt der Schuldner einer Person gesetzlichen Unterhalt, erhöht sich der Freibetrag für die erste Person auf 527,76 Euro und für jede weitere Person auf jeweils 294,02 Euro. Dies gilt jedoch nur bis zur fünften Person. Darüber hinausgehende Erhöhungen muss der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen. Zuvor betrug der Erhöhungsbetrag bei Unterhaltspflichten nur 500,62 Euro und für jedes weitere Kind 278,90 Euro.

Daneben kommt es noch in weiteren Fällen zu einer Erhöhung des Freibetrags:

  • Der Schuldner bekommt Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder übernimmt solche für bestimmte mit zusammenlebende Personen, z. B.  einen Partner oder ein Stiefkind.
  • Der Schuldner bekommt einmalige Sozialleistungen und Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen.
  • Der Schuldner erhält Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ oder Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder.

Schließlich kann der pfändungsgeschützte Betrag auch vom gesetzlich festgeschriebenen Freibetrag und den Erhöhungsbeträgen abweichen. Auf Antrag des Schuldners, aber auch des Gläubigers, kann das Vollstreckungsgericht eine Abweichung festsetzen.

Wichtig: Als Gläubiger können Sie einen Antrag stellen, wenn die Pfändung des Kontoguthabens wegen einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfolgt. Bei einer Pfändung wegen einer solchen Forderung ist der pfändungsfreie Teil des Guthabens in der Regel geringer.

Außerdem: Ungenutzte Freibeträge kann der Schuldner mit in die nächsten drei Folgemonate mitnehmen. Das bedeutet, dass das durch das Pfändungsschutzkonto geschützte Guthaben den Grundfreibetrag zum Nachteil des Gläubigers deutlich übersteigen kann. Auf dieses unpfändbare Guthaben kann der Schuldner während einer Kontopfändung nicht zugreifen. 

Neue Pfändungsschutzkonto Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO

Um den grundsätzlichen Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto unter den gerade genannten Voraussetzungen zu erhöhen, muss der Schuldner einen entsprechenden Nachweis über die Erhöhungsbeträge erbringen. Er muss dann zum Beispiel die Unterhaltspflicht durch eine Bescheinigung nach § 903 ZPO beim Kreditinstitut nachweisen. Stellen wie die Familienkassen und Sozialleistungsträger bewilligen die Erhöhungsbeträge und müssen auch auf Antrag eine solche Bescheinigung ausstellen. Daneben dürfen diese auch Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen ausstellen.

Da die Erhöhungsbeiträge gestiegen sind, hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft die Bescheinigungsformulare aktualisiert

Hinweis: Mit einem Pfändungsschutzkonto schützt der Schuldner während einer Kontopfändung einen Teil seines Kontoguthabens vor dem Zugriff der Vollstrecker – auf legalem Weg. In diesem Zusammenhang kann es auch aber gelegentlich zu Bankrott im Strafrecht kommen.

Bildnachweis: @AdobeStock_38944887, Coloures-Pic

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