Mit der Kontopfändung steht dem Gläubiger eines der effektivsten Mittel der Zwangsvollstreckung zur Verfügung, um gegen säumige Schuldner bei Zahlungsverzug nach dem Kauf auf Rechnung vorzugehen.
Die Kontopfändung erfolgt im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger seine Forderung tituliert – also rechtskräftig festgestellt – hat.
Dies kann zum Beispiel durch einen Vollstreckungsbescheid erfolgen, wobei Gläubiger zunächst einen Mahnbescheid beantragen müssen. Weitere Titel wären ein Urteil oder notarielles Schuldanerkenntnis.
Tipp: Durch die Titulierung ist nicht nur die Kontopfändung möglich, gleichzeitig kann man die Verjährung verhindern und 30 Jahre die Zwangsvollstreckung betreiben.
Bei einer Kontopfändung wird zunächst das sich auf dem Konto des Schuldners befindliche Guthaben gepfändet bzw. eingefroren. Zahlungen des Schuldners sind dann nicht mehr möglich. Daueraufträge oder Überweisungen von dem gepfändeten Konto werden nicht mehr ausgeführt, Lastschriften werden nicht mehr durchgeführt, und es kann kein Geld mehr abgehoben werden. Das Guthaben, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, wird dann an den Gläubiger durch die Bank überwiesen.
Der Schuldner muss hier nicht aktiv werden, selbst wenn er ein Pfändungsschutzkonto verfügt. Die Kontopfändung ist eines der erfolgversprechendsten Mittel der Zwangsvollstreckung. Oft wird der Schuldner von der Kontopfändung überrascht, und es befindet sich ein Guthaben auf dem Konto. Nicht nur vorhandenes Guthaben wird dabei berücksichtigt, sondern auch zukünftige Zahlungseingänge. Dies sichert Gläubigern eine hohe Wahrscheinlichkeit, ihre Forderungen erfolgreich einzutreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Gläubiger die kontoführende Bank des Schuldners bekannt ist. Eine konkrete Kontonummer oder IBAN ist hilfreich, aber für eine Kontopfändung nicht unbedingt notwendig.
Tipp: Wenn die Kontoverbindung des Schuldners nicht bekannt ist, kann man auf gut Glück bei möglichen Banken eine Kontopfändung beantragen und hoffen, dass die richtige Bank dabei ist. Dies bietet sich besonders bei hohen offenen Rechnungen an.
Eine Kontopfändung ist einer der letzten Schritte im Ablauf des Inkassoverfahrens. Sie erfolgt im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Juristisch beginnt der Prozess der Kontopfändung mit einem vollstreckbaren Titel, etwa einem Vollstreckungsbescheid. Hat der Schuldner daraufhin nicht reagiert, kann der Gläubiger mittels des Vollstreckungsbescheids die Pfändung des Kontos veranlassen.
Hierfür muss der Gläubiger oder ein beauftragtes Inkassounternehmen beim Vollstreckungsgericht einen speziellen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Das Vollstreckungsgericht prüft dann den Antrag und erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gerichtsvollzieher stellt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann zuerst der Bank und anschließend dem Schuldner zu.
Sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bank zugestellt ist, wird die Lohnpfändung wirksam. Da der Schuldner hierüber als letztes informiert wird, kann der Schuldner sein Guthaben nicht noch schnell abräumen. Nach der Zustellung an die Bank muss diese innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben.
Hier muss die Bank insbesondere mitteilen, ob sie die Lohnpfändung anerkennt und in welchem Umfang pfändbare Guthaben bestehen. Von der Kontopfändung umfasst sind hierbei bestehende Guthaben an allen Girokonten, künftige Ansprüche und Gutschriften, offene Kreditlinien, soweit der Schuldner diese in Anspruch nimmt, aufgelaufene Zinsen und Sparguthaben, Zahlungen aus einem Wertpapierkonto, der Zutritt zu Bankschließfächern und deren Öffnung.
Grundsätzlich bleibt dem Schuldner ein sogenannter Pfändungsfreibetrag, welcher gesetzlich festgelegt ist. Dieser dient dazu, das Existenzminimum des Schuldners zu gewährleisten. Hierzu muss der Schuldner nach der Kontopfändung ein Pfändungsschutzkonto beantragen.
Tipp: Eine Kontopfändung kann oft lange dauern. Wenn es einmal schneller gehen soll, kann man eine Vorpfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirken.
Rein juristisch betrachtet endet eine Kontopfändung dann, wenn die Forderung des Gläubigers vollständig befriedigt wurde. Auch sämtliche Vollstreckungskosten und Verzugszinsen sind vollständig zu befriedigen. Dabei ist nicht nur das aktuelle Guthaben des Schuldners relevant, sondern auch zukünftige Gutschriften, bis die Schuld vollständig beglichen ist.
Falls jedoch der Schuldner den Nachweis erbringt, dass die Forderung unberechtigt ist oder die Forderung bereits anderweitig befriedigt wurde, kann er beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung der Kontopfändung stellen.
Bildnachweis: AdobeStock_373257392; N.Theiss
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