Mit dem Begriff „Bankrott“ wird umgangssprachlich die Insolvenz eines Schuldners bezeichnet, wenn dieser beispielsweise in Folge eines Zahlungsverzugs zahlungsunfähig ist oder in die Überschuldung gerät.
Grundsätzlich ist eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung nicht strafbar. Das bloße Überschreiten eines Zahlungsziels bei Rechnung oder der Zahlungsverzug führt daher nicht zu einer Strafbarkeit.
Jedoch sind verschiedene Handlungen, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz von vorgenommen werden, mit Strafen bewehrt.
Das Strafrecht sieht hier in § 283 StGB den eigenen Straftatbestand des Bankrotts vor. Der Gesetzgeber will hier Insolvenzmasse im Interesse der gesamten Gläubigergemeinschaft sichern und belegt daher verschiedene Vermögensverschiebungen oder die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit Strafen.
Doch wann liegt im Bankrott im Strafrecht vor? Wir klären die wichtigsten Punkte:
Täter des Bankrotts im Strafrecht kann nur der Schuldner sein. Zum Täterkreis gehören daher bei juristischen Personen, der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft oder bei einer KG der Komplementär.
Des Bankrotts können sich jedoch nicht nur Personen strafbar machen, die nicht nach § 15a Abs. 1 InsO zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet sind. Es können sich auch natürliche Personen nach § 283 StGB im Rahmen einer Privatinsolvenz strafbar machen.
Wegen Bankrott macht sich strafbar, der verbotene Handlungen vornimmt, wenn eine Überschuldung oder eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Insolvenzordnung definiert diese Begriffe als Insolvenzgründe und verpflichtet verschiedene Personenkreise Insolvenzantrag bei deren Vorliegen zu stellen.
Der Straftatbestand des Bankrotts unterscheidet verschiedene strafbare Handlungskategoiren
Zusätzlich muss der Täter seine Zahlung gegenüber dem Gläubiger eingestellt haben, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sein.
Zudem muss der Täter bei Bankrott vorsätzlich handeln. Das heißt er muss mit Wissen und Wollen bezüglicher aller Tatbestandsmerkmale handeln oder die die Tatbegehung zumindest billigende in Kauf nehmen.
Der Bankrott wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Zudem wird der Bankrott von der Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag verfolgt.
Bildnachweis: @AdobeStock_327557384, merklicht.de
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