Wenn Schuldner in Zahlungsverzug geraten, auf Mahnungen oder Zahlungserinnerungen nicht reagieren und auch die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheids keinen Erfolg bringt, ist der Ausweg für viele Schuldner oft das Insolvenzverfahren.
Doch wie läuft das Insolvenzverfahren eigentlich ab? In diesem Artikel erklären wir das Wichtigste.
Das Insolvenzverfahren dient nach § 1 InsO (Insolvenzordnung) dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dies geschieht, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird oder durch einen Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird die Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Diese grundlegende Norm gibt neben den Zielen des Insolvenzverfahrens auch Eckpunkte für dessen Ablauf vor.
Ein Schuldner ist insolvent, wenn einer von drei gesetzlichen Insolvenzgründen vorliegt. Die einzelnen Insolvenzgründe sind in der Insolvenzordnung geregelt. Diese sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO).
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf einen Insolvenzantrag hin eröffnet. Hierbei kann ein Insolvenzantrag sowohl vom Insolvenzschuldner selbst (Eigenantrag) als auch von einem Gläubiger (Fremdantrag) gestellt werden.
Bei einem Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte eine titulierte Forderung des Gläubigers vorliegen.
Ein Fremdinsolvenzantrag kann auch von einer Behörde, wie dem Finanzamt, gestellt werden. Im Rahmen des Insolvenzantrags muss der Antragsteller den Insolvenzgrund darlegen, wobei für Fremdantrag und Eigenantrag unterschiedliche Anforderungen gelten.
Das Insolvenzverfahren, ebenso wie der Ablauf eines Inkassoverfahrens, ist weitestgehend standardisiert.
Insolvenzeröffnungsverfahren
Dem Insolvenzantrag schließt sich das Insolvenzeröffnungsverfahren (auch „vorläufiges Insolvenzverfahren“ genannt) an. Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird geprüft, ob ein Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt und die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Diese Ermittlungen führt das Gericht jedoch nicht selbst durch, sondern bedient sich hierfür eines Gutachters. Der Gutachter ist oft auch der spätere (vorläufige) Insolvenzverwalter im Verfahren.
Das Insolvenzgericht kann – zusätzlich zum vorgeschriebenen Gutachterauftrag – weitere Maßnahmen anordnen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Das Insolvenzgericht kann nach § 21 Abs. 2 InsO insbesondere:
Im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen ist insbesondere die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Regelfall.
Soweit das Vorliegen eines Insolvenzgrundes festgestellt wurde und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, wird das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet, und gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter verwertet das schuldnerische Vermögen bzw. wickelt bestehende Verträge ab, zieht offene Forderungen des Schuldners ein und verfolgt Insolvenzanfechtungs- und etwaige Haftungsansprüche gegenüber den Geschäftsleitern des insolventen Unternehmens.
Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahren:
Dieses Verfahren befasst sich vornehmlich mit der Insolvenz von Selbstständigen, Unternehmern und Unternehmen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Nachlassinsolvenzverfahren befassen sich vorwiegend mit den Vermögensverhältnissen von natürlichen Personen bzw. deren Nachlass. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, was grundsätzlich bei weniger als 20 Gläubigern der Fall ist.
Hier wird ein Insolvenzverfahren über den Nachlass einer verstorbenen Person eröffnet, die ihren Nachlass nicht befriedigen kann.
Hierbei handelt es sich um ein spezielles Insolvenzverfahren für Unternehmen, die möglicherweise saniert werden können.
Tipp: Da Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners in der Regel nur eine Quote von 3 bis 4 Prozent Ihrer offene Rechnung erhalten, sollten sie ihr Forderungsmanagement effektiv gestalten und bei Zahlungsverzug schnellstmöglich ein Inkasso beauftragen.
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