Im Mahnwesen und Forderungsmanagement ist oft die Rede von „titulierten Forderungen“. Aber was heißt Titulierung eigentlich? Welche Auswirkungen hat es, wenn eine Forderung nicht mehr „nur offen“, sondern tituliert ist?
Die folgenden Abschnitte zeigen, welche besondere Bedeutung eine Titulierung hat und wann eine titulierte Forderung verjährt.
Eine offene Rechnung allein hat wenig Wert. Wenn der Schuldner auch auf Mahnungen nicht zahlt, kommt der Gläubiger zunächst nicht weiter.
Er muss sich die Forderung im Zweifel titulieren lassen, um an sein Geld zu kommen. Die Titulierung hat zur Folge, dass
Es gibt mehrere Wege, auf denen Gläubiger eine titulierte Forderung erhalten. Dies sind die wichtigsten:
Gläubiger sollten immer die Verjährung von Inkassoschulden im Blick behalten. Die meisten Forderungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Tipp: Ratenzahlungen und Verhandlungen über die Forderung können die Verjährungsfrist aufhalten oder neu beginnen lassen.
Wenn die Forderung einmal tituliert ist, verjährt sie erst nach 30 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung. Sollte sich im Rahmen eines Mahnverfahrens also zeigen, dass ein Schuldner aktuell tatsächlich nicht zahlen kann, besteht dementsprechend immer noch die Möglichkeit, etwas später zu vollstrecken.
Gläubiger sollten allerdings nicht zu lange mit dem Forderungseinzug warten – auch nicht nach der Titulierung. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Geltendmachung verwirkt ist. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn der Gläubiger über Jahre nichts unternimmt und den Anschein erweckt, als würde er auf den Betrag verzichten.
Die meisten Schuldner begleichen ihre Rechnung nicht, weil ihnen das Geld fehlt. In vielen Fällen wird deshalb das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Für Privatpersonen hat die Insolvenz einen massiv bereinigenden Faktor: Sobald die sog. Wohlverhaltensphase von grundsätzlich drei Jahren (seit Ende 2020) abgelaufen ist, kommt der Schuldner in der Regel in den Genuss der sog. Restschuldbefreiung. Ihm werden damit sämtliche Forderungen erlassen, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden.
Auch titulierte Forderungen sind nach einer Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar.
Hier gibt es nur eine Ausnahme: Titulierte Forderungen aus unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst.
Aber Vorsicht: Nicht jedem Schuldner wird im Rahmen der Privatinsolvenz Restschuldbefreiung gewährt. Daher sollten Gläubiger ihre titulierten Forderungen auch nach Eröffnung der Privatinsolvenz im Auge behalten. Ggf. können sie sie nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Titulierte Forderungen werden übrigens grundsätzlich in die Schufa aufgenommen, können unter gewissen Voraussetzungen aber auch wieder gelöscht werden – spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist.
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