Das Recht der Schuldverhältnisse sieht nach § 271 BGB grundsätzlich vor, dass der vereinbarte Preis bei Übergabe oder Lieferung, also Zug um Zug zu zahlen ist.
Nach dem Deutschen Recht können hier jedoch anderweitige Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Dies kommt vor allem vor, wenn der Kaufpreis oder die vereinbarte Vergütung erst später gezahlt werden soll.
So stößt man gerade beim Kauf auf Rechnung auf den Begriff „Zahlungsziel“.
Aber was genau bedeutet das? Das Zahlungsziel gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen eine Rechnung beglichen werden muss. Es stellt sicher, dass der Gläubiger genau weiß, wann er mit der Zahlung rechnen kann und gibt dem Schuldner Klarheit darüber, wann er den Betrag überweisen sollte.
Nach deutschem Recht ist ein Schuldner, der Unternehmer ist, auch ohne ausdrückliche Fristsetzung im Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung zahlt. Ein Zahlungsziel muss im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern also nicht unbedingt gesetzt werden.
Dennoch ist es für Unternehmen sinnvoll, ein explizites Zahlungsziel zu setzen. Dadurch werden potenzielle Unklarheiten beseitigt und es schützt beide Gläubiger und Schuldner vor Missverständnissen. Oftmals ist es auch branchenüblich, spezifische Zahlungsziele festzulegen, um dem Geschäftspartner Klarheit zu verschaffen.
Das Festlegen eines Zahlungsziels ist eine rein strategische Entscheidung. Unternehmen müssen sowohl ihre eigene Liquiditätssituation als auch die Geschäftspraktiken ihrer Branche berücksichtigen.
Grundsätzlich sind Sie jedoch frei in Ihrer Entscheidung, wie lange Ihr Zahlungsziel ist, üblich sind hier 14 oder 30 Tage. Jedoch können Sie auch ein kürzeres Zahlungsziel wählen.
Unabhängig welches Zahlungsziel man verwendet, sollte dieses deutlich auf der Rechnung vermerkt sein. Häufig wird auch ein konkretes Datum angegeben, um weitere Klarheit zu schaffen: „Zahlbar bis zum 31.08.2023“. Hierdurch werden Missverständnis beispielsweise durch Verzögerungen beim Versand vermieden.
Tipp: Verwechseln Sie nicht Fälligkeit und Zahlungsziel. Ein Zahlungsverzug tritt bei Unternehmern erst ein wenn innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung geleistet wurde. Schreiben Sie in Ihrer Rechnung „Fällig am 31.08.2023“ tritt Verzug erst am 30.09.2023 ein.
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Zahlung des Rechnungsbetrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. „Rechnungsbetrag ist bis spätestens zum 31.08.2023 zu zahlen“).
Gleichwohl empfehlen wir auch bei versäumten Zahlungszielen immer richtig zu mahnen bzw. an die Zahlung zu erinnern.
Versäumt ein Schuldner das Zahlungsziel und reagiert auch auf die Mahnung nicht, gerät der Schuldner in Verzug, was dem Gläubiger das Recht gibt, dass ihm der entstandene Verzugsschaden ersetzt wird. Unter Verzugsschaden fallen insbesondere die Verzugszinsen. Die Verzugszinsen liegen deutlich über dem Basiszinssatz.
Sollten Zahlungsziele nicht beachtet werden auch auf eine Mahnung die Zahlungen ausbleiben, kann der Gläubiger zudem ein Inkasso beauftragen. Die Kosten für das Inkasso muss dann der säumige Schuldner im Rahmen des Ersatzes des Verzugsschadens tragen.
Daher ist es im Interesse beider Parteien, klare Zahlungsziele zu setzen und diese einzuhalten.
Das Skonto ist ein bewährtes Mittel, um die Einhaltung von Zahlungszielen zu fördern. Hierbei handelt es sich um einen Nachlass, den der Gläubiger gewährt, wenn der Schuldner die Rechnung innerhalb eines verkürzten Zahlungsziels begleicht. Zum Beispiel könnte ein Unternehmer 2% Skonto gewähren, wenn die Rechnung innerhalb von 5 Tagen statt 14 Tagen bezahlt wird wird. Dies motiviert viele Schuldner zu einer schnellen Zahlung, was wiederum den Cashflow des Gläubigers verbessert.
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