Ein Verzugsschaden entsteht, wenn der Gläubiger auf eine offene Zahlung warten muss und durch diesen Zahlungsausfall geschädigt wird. Dazu kann es kommen, wenn sich ein Kunde für einen Kauf auf Rechnung entscheidet und nicht auf eine Mahnung oder Zahlungserinnerung oder auf andere Aktivitäten des Forderungsmanagements reagiert. Der Schaden besteht dann z.B. darin, dass dem Gläubiger auf seinem Geschäftskonto Minuszinsen berechnet werden.
Die folgenden Abschnitte zeigen, warum Gläubiger auch immer an einen Verzugsschaden denken sollten, wenn sie auf Zahlungen warten. Sie können dann im Mahnwesen mehr als bloß die offene Rechnung verlangen.
Wenn ein Kunde nicht zahlt, ist das nicht nur ärgerlich – in einigen Fällen kostet die Verzögerung das Unternehmen „bares Geld“. Das ist etwa der Fall, wenn
Gläubiger können diesen Schaden vom Schuldner ersetzt verlangen. Der Verzugsschaden lässt sich leicht in das Mahnwesen einbinden.
Rechtliche Folge eines Verzugsschaden ist, dass der Schuldner den Schaden ersetzen muss.
Beispiel: Wenn das Gläubigerunternehmen einen Kredit aufnehmen musste, um die fehlende Liquidität auszugleichen, hat der Schuldner die Kreditkosten zu ersetzen.
Der Gläubiger sollte diesen Schaden konkret nachweisen können.
Tipp: Wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, kann der Gläubiger gem. § 288 Abs. 5 BGB pauschal 40 € als Verzugskostenpauschale geltend machen. Er muss dafür nicht nachweisen, ob tatsächlich ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Macht der Gläubiger daneben Kosten für die Rechtsverfolgung geltend (z.B. Inkassokosten), werden diese auf die 40€ angerechnet.
Natürlich kann der Gläubiger zusätzlich zum Ersatz des Verzugsschadens Zinsen auf die Forderung verlangen. Auch der Ersatz des Verzugsschadens ist wiederum zu verzinsen, sobald der Schuldner auch damit in Verzug gerät.
Fällt beim Gläubiger ein Verzugsschaden an, erhöhen sich die Kosten beim Schuldner. Da der Gläubiger nunmehr einen höheren Betrag geltend macht, erhöhen sich auch die Inkassokosten, die schlussendlich der Schuldner zu tragen hat. Hinzu können Anwaltskosten treten.
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