26. September 2023

Zedent

Um das Forderungsmanagement zu vereinfachen, können Sie Ihre offenen Rechnungen im Rahmen eines Forderungsverkaufs abtreten und diese somit übertragen. Der Erwerber der Forderung hat dann alle rechtlichen Möglichkeiten, die ausstehenden Zahlungen schnell und vollständig einzutreiben.

In diesem Zusammenhang tauchen im Mahnwesen immer wieder die Begriffe Zedent und Zessionar auf. Deren Bedeutung ist vielen jedoch nicht klar: Als Zedent bezeichnet man im juristischen Kontext einen (Alt-)Gläubiger, der eine Forderung an einen neuen Gläubiger, den Zessionar, abtritt. Durch die Abtretung einer Forderung werden die Gläubiger ausgetauscht. Der Inhalt und vor allem der Schuldner der Forderung bleiben gleich.

Der Zedent verliert also mit der Abtretung seine Forderung. Er kann vom Schuldner grundsätzlich keine Zahlung mehr verlangen. Nur der Zessionar (als neuer Gläubiger) kann sie vom Schuldner einfordern. Um die Bedeutung von „Zedent“ und „Zessionar“ nicht zu verwechseln, hilft eine kleine Eselsbrücke: Der Zedent flennt, der Zessionar schreit „Hurra“.

Was sind die Verpflichtungen des Zedenten?

Aus dem Gesetz ergeben sich bestimmte Pflichten des Zedenten gegenüber dem Zessionar. Diese Pflichten sollen den Zessionar in die Lage versetzen, die erworbene Forderung auch tatsächlich durchzusetzen.

Auskunftspflicht

Der Zedent ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt. Denn da der Inhalt der Forderung und Schuldner, von dem der neue Gläubiger die Forderungen verlangen kann, gleich bleiben, hat der bisherige Gläubiger (Zedent) einen erheblichen Wissensvorsprung. Die Auskunftspflicht umfasst somit einfache Informationen wie Namen und Anschrift des Schuldners, aber auch komplexere persönliche und geschäftliche Verhältnisse des Schuldners, soweit diese zur Rechtsdurchsetzung notwendig sind.

Außerdem: Um den betroffenen Schuldner bei einer Abtretung nicht gänzlich zu übergehen, kann dieser dem neuen Gläubiger alles entgegenhalten, was er auch seinem alten Gläubiger, dem Zedenten, entgegenhalten könnte. Für die Auskunftspflicht bedeutet dies: Soweit der Schuldner gegenüber dem Zessionar Einwendungen erhebt (z. B.  wegen eigener offener Ansprüche), die dieser nicht aus eigenem Wissen entkräften kann, muss der Zedent auf gezielte Nachfragen mitteilen, was er zur Entgegnung beitragen kann.

Wichtig: Hat der Zedent erst nach der Abtretung von wichtigen Tatsachen erfahren, muss er sie dem Zessionar trotzdem mitteilen.

Aushändigung von Urkunden

Ist der Zedent im Besitz von Urkunden, die dem Beweis der Forderung dienen können, so hat er diese grundsätzlich dem neuen Gläubiger auszuhändigen. Dabei handelt es sich z. B.  um Korrespondenz, Verträge, Leistungsverzeichnisse, Berechnungsunterlagen, Konstruktionszeichnungen, Pläne und Abnahmeprotokolle etc.

Beurkundung der Abtretung

Außerdem muss der Zedent dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen. Die Kosten hierfür trägt allerdings der neue Gläubiger, der Zessionar.

Achtung: Zedent und Zessionar schließen einen Vertrag über die Abtretung der Forderung. In diesem Abtretungsvertrag können die Parteien die Verpflichtungen erweitern, einschränken oder ausschließen.

Anstelle des Verkaufs der Forderung im Rahmen des Factorings, kann ein Gläubiger auch ein Inkasso beauftragen. Das Inkassounternehmen kümmert sich dann im Namen des Gläubigers um den Einzug der offenen Rechnung.

Bildnachweis: AdobeStock_284807702, MQ-Illustrations

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