Im Mahnwesen taucht häufig der Begriff „Offenbarungseid“ auf. Dabei ist die Bezeichnung „Offenbarungseid“ nicht mehr der richtige Begriff. Er wird aber (neben eidesstattlicher Versicherung, Vermögensauskunft oder Offenbarungsversicherung) umgangssprachlich noch häufig verwendet.
Wer den Offenbarungseid leistet, gibt eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Dabei legt der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher seine finanzielle Situation offen und versichert unter Eid an, dass die gemachten Angaben wahr und vollständig sind.
Seit 2013 ist die Vermögensauskunft nicht mehr von einem erfolglosen Versuch einer Pfändung abhängig. Der Gläubiger kann sich bereits vor Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme ein Bild von den Vermögensverhältnissen seines Schuldners machen. Wenn Sie eine titulierte Geldforderung gegen den Schuldner haben, können Sie also beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Der Schuldner hat dann noch zwei Wochen Zeit, die offene Forderung zu begleichen. Für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, bestimmt der Gerichtsvollzieher gleichzeitig einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Durch die Vermögensauskunft erhält der Gläubiger einen Überblick über das beim Schuldner vorhandene Vermögen. Danach kann er dann weitere Vollstreckungsmaßnahmen ausrichten. Dies ermöglicht ihm ein zielgerichtetes Vorgehen und kann die Vollstreckung erheblich beschleunigen.
Generell gilt: Zahlt Ihr Schuldner nicht, können Sie ein Inkassounternehmen wie paywise beauftragen, das Sie dann bei Ihrem Forderungsmanagement und Maßnahmen wie der Einholung einer Vermögensauskunft unterstützt.
Der Offenbarungseid bezieht sich auf persönliche Informationen und Angaben zum Vermögen des Schuldners:
Außerdem: Der Gläubiger, für den das Verfahren durchgeführt wird, kann den Gerichtsvollzieher anweisen, nach bestimmten Vermögensgegenständen zu fragen, um den Inhalt der Auskunft zu konkretisieren. Ein pauschaler Fragenkatalog ist nicht erlaubt. Der Gläubiger braucht für konkrete Fragen auch konkrete Anhaltspunkte.
Leistet der Schuldner die eidesstattliche Versicherung, hat dies vor allem praktische Folgen.
Die Offenbarungsversicherung gilt für zwei Jahre. Hat der Schuldner die Vermögensauskunft also innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben, ist er nur ausnahmsweise zur erneuten Abgabe verpflichtet, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verändert haben.
Macht der Schuldner vorsätzlich oder auch fahrlässig falsche Angaben in der eidesstattlichen Versicherung, ist er strafbar. Dem Gläubiger schuldet er dann ggf. Schadensersatz.
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