Die Zwangsvollstreckung ist das letzte Mittel des Gläubigers, um offene Rechnungen (und ggf. daraus resultierende Verzugsschäden) einzutreiben. Eine Zwangsvollstreckung findet jedoch nur auf Antrag des Gläubigers statt. Sie können aber ein Inkasso beauftragen, Sie bei diesem Verfahren zu unterstützen. Denn bis zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gibt es einiges zu beachten.
Zunächst müssen Sie (in der Regel vor Gericht) einen sogenannten Vollstreckungstitel erwirken. Dieser bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Aus dem Titel muss hervorgehen, wer gegen wen noch offene Forderungen hat und vor allem in welcher Art und Höhe. Ein Vollstreckungstitel ist zum Beispiel
Für die meisten Vollstreckungstitel ist außerdem eine sog. Vollstreckungsklausel erforderlich. Dabei handelt es sich um einen amtlichen Vermerk, dass die entsprechende Ausfertigung des Urteils vollstreckbar ist. Die Vollstreckungsklausel müssen Sie in der Regel bei Gericht beantragen.
Gut zu wissen: Für Vollstreckungsbescheide benötigen Sie keine Vollstreckungsklausel. Vollstreckungsbescheide kommen vor allem im Inkassoverfahren häufig vor. Denn wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät, kann das Inkassounternehmen für Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dabei erhält der Schuldner zunächst eine Zahlungsaufforderung in Form eines Mahnbescheids. Zahlt er trotzdem nicht innerhalb von zwei Wochen, können Sie den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Dieser ist sofort vollstreckbar.
Schließlich muss der Titel (mit Klausel) dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellung dient zum einen der Kenntnisnahme des Schuldners vom Titel. Vor allem aber signalisiert sie dem Schuldner die letzte Chance, die ausstehende Forderung zu begleichen.
Grundsätzlich stellt das zuständige Gericht das Urteil oder den Beschluss von Amts wegen zu. Das heißt, ohne dass es Ihrer Mitwirkung bedarf. Aber: Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln müssen Sie die Zustellung selbst veranlassen, indem Sie z.B. einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Es genügt, wenn dieser den Vollstreckungstitel dem Schuldner spätestens gleichzeitig mit der Vollstreckung zustellt.
Es ist schwierig, die Dauer der Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher vorherzusagen. Denn die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Hinweis: Natürlich ist der Schuldner einer Pfändung nicht schutzlos ausgeliefert. Er kann zum Beispiel einen Teil seines Vermögens durch ein Pfändungsschutzkonto vor einer Kontopfändung schützen. Außerdem sind viele Gebrauchsgegenstände des Schuldners nicht pfändbar (Fernseher, Radio, Betten, Kleidung usw.).
Aus einigen Vollstreckungstiteln darf der Gerichtsvollzieher erst zwei Wochen nach der Zustellung mit der Zwangsvollstreckung beginnen:
Das ganze Prozedere kann sich also von wenigen Tagen bis vielen Monaten oder sogar Jahre ziehen.
Allerdings: Auch wenn sich das Vollstreckungsverfahren ziehen kann, eine Verjährung des Vollstreckungstitel müssen Sie grundsätzlich nicht fürchten. Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren. Aber lesen Sie hier mehr zur Verjährung von Rechnungen.
Der Gerichtsvollzieher kündigt dem Schuldner seinen Kommen in der Regel zwei Wochen vorher per Post an. Reagiert der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist, leitet der Gläubiger die Vollstreckung der Forderung ein. In diesem Fall sollte der Schuldner unbedingt mit dem Gerichtsvollzieher kooperieren bzw. das Gespräch mit dem Gläubiger fortsetzen, um gegebenenfalls eine andere Lösung zu finden.
Außerdem sind weitere Handlungsoptionen und Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners denkbar:
Achtung: Sobald der Schuldner pfändbare Sachen beiseiteschafft oder das Pfandsiegel entfernt, macht er sich strafbar. Mehr Informationen zu einem Bankrott im Strafrecht können Sie hier lesen.
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