24. August 2023

Die Insolvenzmasse

Wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig oder überschuldet ist, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens spielt die Insolvenzmasse eine zentrale Rolle. Aus der Insolvenzmasse werden die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigt.

Das oberste Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger bestmöglich aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Doch was versteht man genau darunter?

Was gehört zur Insolvenzmasse?

Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erwirbt. Dies ist die Insolvenzmasse.

Dazu gehören sämtliche verwertbaren Wirtschaftsgüter des Schuldners, insbesondere bewegliche Sachen, offene Forderungen, Grundstücke, Beteiligungen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzen, Software, Domains und Kryptowährungen.

Zur Insolvenzmasse gehören auch insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gemäß den §§ 129 ff. InsO. Durch die Insolvenzanfechtungen können Gegenstände und Zahlungen zur Insolvenzmasse zurückgeholt werden, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens weggegeben hat, zum Beispiel weil er sie verschenkt hat oder andere Gläubiger benachteiligen wollte.

Was gehört nicht zur Insolvenzmasse?

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Von der Insolvenzmasse ausgenommen sind daher unpfändbare Gegenstände, wie zum Beispiel bestimmte persönliche Gegenstände (z.B. Kleidung, Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden, Haushaltsausstattung).

Ebenfalls nicht dazu gehört der Grundfreibetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts. Außerdem Gegenstände, die der Aussonderung oder Absonderung unterliegen. Hierzu zählen insbesondere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Miet- oder Leasinggegenstände, sicherungsabgetretene Forderungen oder sicherungsübereignete oder gepfändete Forderungen.

Bildung der Insolvenzmasse

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Auf den Insolvenzverwalter übergeht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern und zu verwalten. Er entscheidet darüber, wie und wann Vermögenswerte verwertet werden, um die Forderungen der Gläubiger zu begleichen.

Hierzu kann er Forderungen einziehen, zum Beispiel indem er ein Inkassounternehmen beauftragt, oder Gegenstände veräußern. Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen von Gläubigern, deren Forderungen vor dem Insolvenzverfahren bestanden, unzulässig. Es können also keine Gegenstände aus der Insolvenzmasse durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet werden, und es können keine Lohnpfändungen oder Kontopfändungen durchgeführt werden.

Verteilung

Die Verteilung erfolgt nach strengen Regelungen und gesetzlichen Reihenfolgen.

Zunächst werden die Gläubiger vorab befriedigt, denen Aus- und Absonderungsrechte zustehen. Anschließend wird die Insolvenzmasse in folgender Reihenfolge verteilt:

  1. Kosten des Insolvenzverfahrens: Das sind die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten.
  2. Masseverbindlichkeiten (laufende Kosten im Insolvenzverfahren, die durch den Insolvenzverwalter begründet wurden)
  3. Insolvenzforderungen: Das sind die Verbindlichkeiten, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Hier wird meistens nur eine geringe Quote ausbezahlt, da die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubiger vollständig zu bezahlen.
  4. Nachrangige Insolvenzforderungen (z.B. Forderungen aus Gesellschafterdarlehen)

Bildnachweis: AdobeStock_265422383; MQ-Illustrations

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