16. August 2023

Die Einigungsgebühr: Definition, Höhe und Voraussetzungen

Die Einigungsgebühr bezieht sich auf die Vergütung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten. Ihre Höhe ist gesetzlich geregelt. Aber wann wird sie fällig und wer muss sie tragen? 

Begriffserklärung: Was ist die sogenannte Einigungsgebühr?

Wenn nach einem Kauf auf Rechnung der Betrag offenbleibt, lohnt sich die Hilfe eines Inkassodienstleisters. Unternehmen wie paywise sorgen für den notwendigen Forderungseinzug, wenn Kunden in Zahlungsverzug geraten.

Gläubiger können die Kosten eines Inkassodienstleisters in aller Regel vom Schuldner ersetzt verlangen. Wie viel der Schuldner maximal für den Inkassodienst zahlen muss, ist gesetzlich genau geregelt.

Das Gesetz sieht neben einer Geschäftsgebühr, die grundsätzlich anfällt, eine sog. Einigungsgebühr vor. Diese entsteht – vereinfacht gesprochen –, wenn das Inkassounternehmen eine Einigung mit dem Schuldner erzielen konnte. Das klassische Beispiel ist eine Vereinbarung zur Ratenzahlung.

Mit der Einigungsgebühr soll berücksichtigt werden, dass der Inkassodienstleister eine geschickte Einigung selbständig und ohne Belastung der Gerichte erzielen konnte.

Wie hoch ist die Einigungsgebühr? 

Die Höhe ist im Gesetz genau geregelt. Gläubiger können leicht errechnen, wie hoch sie ist.

Zu den theoretischen Grundlagen: Die Höhe der Einigungsgebühr setzt sich aus der Höhe des hälftigen Anspruchs (Gegenstandswert) und dem Gebührensatz zusammen. Der Gebührensatz im Falle einer außergerichtlichen Einigung mit Unterstützung eines Inkassobüros liegt meist bei 0,7. In komplizierteren Fällen ist auch eine Gebühr von 1,5 möglich.

Diese Tabelle zeigt die Höhe je nach Wert der Forderung:

Wert der ForderungEinigungsgebühr (0,7)Einigungsgebühr (1,5)
 50017,1536,75
 1 00030,866
 1 50044,4595,25
 2 00058,1124,5
 3 00077,7166,5
 4 00097,3208,5
 5 000116,9250,5
 6 000136,5292,5
 7 000156,1334,5
 8 000175,7376,5
 9 000195,3418,5
10 000214,9460,5
13 000233,1499,5
16 000251,3538,5
19 000269,5577,5
22 000287,7616,5
25 000305,9655,5
30 000334,25716,25
35 000362,6777
40 000390,95837,75
45 000419,3898,5 

Voraussetzungen

Die Einigungsgebühr fällt nur an, wenn der Inkassodienstleister eine Vereinbarung mit dem Schuldner treffen konnte. Klassisches Beispiel ist eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Voraussetzung ist daneben, dass der Gläubiger im Gegenzug zur Vereinbarung erklärt, den Anspruch vorerst nicht gerichtlich geltend zu machen.

Unter denselben Bedingungen kann auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines anderen Titels noch eine Einigungsgebühr anfallen, sofern der Gläubiger vorerst auf die Vollstreckung verzichtet.

Letztlich wird in aller Regel der Schuldner die Einigungsgebühr tragen. Gläubiger realisieren dies bereits im Mahnwesen. Smarte Inkassodienstleister wie paywise sehen in der Zahlungsvereinbarung vor, dass der Schuldner die Einigungsgebühr übernimmt. Um den Schuldner nicht zu überfordern, klären wir ihn transparent und fair über die Kosten auf. Das Gesetz verpflichtet uns dazu.

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