Sie können im Vollstreckungsverfahren Forderungen Ihres Schuldners pfänden lassen, um an ausstehende Zahlungen zu kommen. Die Bearbeitungszeit eines Pfändungsbeschlusses dauert jedoch oft mehrere Wochen. In dieser Zeit laufen Sie als Gläubiger Gefahr, dass die Forderung untergeht oder von anderen gepfändet wird. Dem können Sie mit einem vorläufigen Zahlungsverbot vorbeugen.
Das vorläufige Zahlungsverbot, auch Vorpfändung genannt, ist eine private Vollstreckungsmaßnahme.
Sie wird relevant, wenn ein Kunde Ihre Rechnung nicht bezahlt und Sie bereits einen Vollstreckungstitel in der Hand halten (etwa ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid). Nun bietet es sich ggf. an, in eine Forderung des Schuldners zu vollstrecken. Klassischerweise sind dann Gehaltszahlungen, Kontoguthaben oder andere Ansprüche Ihres Schuldners direkt an Sie zu zahlen. Der Arbeitgeber, die Bank o.ä. werden dann als Drittschuldner bezeichnet.
Das Problem: Zur Pfändung solcher Forderungen benötigen Sie einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Bis dieser erlassen wird, vergehen einige Wochen. In dieser Zeit könnte die Bank, der Arbeitgeber o.ä. (Drittschuldner) den Betrag bereits an Ihren Schuldner auszahlen, womit die Pfändung sich erledigt hätte und der Betrag für Sie oftmals verloren wäre. Ebenso besteht die Gefahr, dass ein anderer Gläubiger die Forderungen zwischenzeitlich vor Ihnen pfändet.
Dem beugen Sie mit einem vorläufigen Zahlungsverbot vor, das der Gerichtsvollzieher zustellt. Die Vorpfändung verbietet dem Drittschuldner die Zahlung an Ihren Schuldner und schützt Ihren Rang gegenüber anderen Gläubigern.
Das vorläufige Zahlungsverbot sichert dem Gläubiger für die Dauer eines Monats den Vorrang vor zeitlich nachfolgenden Pfändungen. Das heißt, auch wenn ein anderer Gläubiger im Pfändungsverfahren schon weiter ist und einen fertigen Pfändungsbeschluss gegen den Schuldner hat, haben Sie das Vorrecht.
Aber Achtung: Das vorläufige Zahlungsverbot gilt nur einen Monat, nachdem die Vorpfändung der Bank oder dem Arbeitgeber des Gläubigers zugestellt wurde. Folgt der Vorpfändung nicht innerhalb eines Monats ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss über die zu pfändende Forderung, verliert sie rückwirkend ihre Wirkung. Der Drittschuldner kann wieder an den Schuldner leisten und der Rang geht verloren.
Beispiel: Gläubiger A erwirkt gegen B ein Urteil auf Zahlung von 5.000 Euro. Am 05.03. lässt er der Bank des B durch den Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Am 17.03. wird der Bank ein Pfändungsbeschluss eines anderen Gläubigers zugestellt. Am 02.04. wird der Bank schließlich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers A zugestellt.
Aufgrund der Zustellung der Vorpfändung am 05.03. hat A Vorrang vor dem anderen Gläubiger. Mit der Zustellung am 02.04. ist die Monatsfrist gewahrt und die Vorpfändung wandelt sich in ein „Vollpfandrecht“ um.
Damit der Gläubiger eine Vorpfändung erwirken kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Das vorläufige Zahlungsverbot kann der Gläubiger selbst durch private schriftliche Erklärung erstellen. Er kann aber auch auf im Handel erhältliche Vordrucke zurückgreifen oder den Gerichtsvollzieher mit der Ausfertigung beauftragen.
In jedem Fall sollte die Vorpfändungserklärung folgende Punkte enthalten
Wichtig: Damit das vorläufige Zahlungsverbot wirksam wird, muss der Gerichtsvollzieher die Erklärung dem Drittschuldner zustellen.
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