20. September 2023

Umsatzsteuererstattung pfänden: So funktioniert’s!

Wie kommen Unternehmen an ihr Geld, wenn Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlen? Smarte Gläubiger pfänden den Anspruch ihrer Schuldner auf Umsatzsteuererstattung! So gehen auf offene Rechnungen doch noch Zahlungen ein.

Wir erklären Ihnen, was die Pfändung der Umsatzsteuererstattung ist und wie sie funktioniert.

Was ist die Umsatzsteuererstattung?

Zu einer Umsatzsteuererstattung kommt es insbesondere auf diesen beiden Wegen:

Vorsteuerüberhang

Unternehmen müssen auf ihre Umsätze in aller Regel die sog. Umsatz- oder Mehrwertsteuer zahlen. Der Betrag wird je nach Umsatz jährlich, vierteljährlich oder monatlich an das Finanzamt abgeführt.

Zugleich zahlen Unternehmen selbst auf ihre Einkäufe „Umsatzsteuer“ an ihre Lieferanten. Schließlich müssen auch die Lieferanten auf ihrer Rechnung die Umsatzsteuer aufschlagen. Aus Perspektive des einkaufenden Unternehmens spricht man von der sog. Vorsteuer. Diese Vorsteuer kann das Unternehmen sich vom Finanzamt zurückholen.

Am Ende des relevanten Jahres, Vierteljahres oder Monats werden deshalb die

  • an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer auf die eigenen Umsätze
  • und die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer

verrechnet.

Wenn das Unternehmen mehr Vorsteuer gezahlt hat als es Umsatzsteuer schuldet, entsteht ein Vorsteuerüberhang. Diesen zahlt das Finanzamt an das Unternehmen aus.

Und genau diesen Anspruch können Sie als Gläubiger pfänden und somit an sich ziehen!

Zu hohe Umsatzsteueranmeldung

In Betracht kommt auch dieser zweite Weg: Unternehmen müssen regelmäßig Vorschüsse auf ihre Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zahlen. Wie viel vorzuschießen ist, bestimmt das Finanzamt auf Grundlage des vergangenen Geschäftsjahres. Wenn sich die Geschäfte anschließend weit schlechter entwickeln, stellt sich der Vorschuss womöglich als zu hoch heraus. Das Finanzamt zahlt den überschießenden Betrag dann zurück.

Auch diesen Betrag können Sie als Gläubiger pfänden!

Pfändung der Umsatzsteuererstattung einfach erklärt

Den Anspruch Ihres Schuldners auf Umsatzsteuerrückerstattung ist pfändbar wie (fast) jede andere Forderung. Am leichtesten geht es, wenn Sie ein Inkasso beauftragen.

Das Prinzip der Forderungspfändung ist simpel: Ihr Schuldner schuldet Ihnen Geld, zahlt aber nicht. Aus anderen Geschäftsbeziehungen stehen Ihrem Schuldner allerdings noch Zahlungen zu. Sie können nun bewirken, dass diese dritten Personen nicht an den Schuldner, sondern gleich an Sie zahlen. Im Rahmen der Umsatzsteuerrückerstattung geht es dabei um Zahlungen des Finanzamts an den Schuldner.

Um an diese Ansprüche heranzukommen, benötigen Sie zunächst eine Titel, wie zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid. Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie dann einen sog. PfÜB – also einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-  beantragen. Dieser verpflichtet das Finanzamt, die Umsatzsteuerrückerstattung nicht an den Schuldner auszuzahlen. Schließlich soll der Betrag nunmehr auf Ihr Konto oder auf dem Konto des Inkassounternehmens eingehen. Der PfÜB verpflichtet Ihren Schuldner außerdem, nicht über die Forderung zu verfügen, also insbesondere nicht an Dritte zu verkaufen und abzutreten. 

Wer ist der Drittschuldner?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss richtet sich an den sogenannte Drittschuldner. Dies ist derjenige, der Ihrem Schuldner Geld schuldet. Im Fall der Umsatzsteuerrückerstattung handelt es sich dabei um das Finanzamt.

Wichtig ist, dass Sie das richtige Finanzamt bestimmen. Sonst geht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere. Welches Finanzamt für Ihren Schuldner zuständig ist, entnehmen Sie gelegentlich bereits dem Impressum der Unternehmenswebsite. In aller Regel müssen Sie sich an das Finanzamt wenden, an dem Ihr Schuldner seinen Sitz hat.

So pfändet man die Umsatzsteuererstattung

Zur Pfändung der Umsatzsteuerrückerstattung benötigen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Diesen beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht.

Die Gerichte verlangen, dass Sie bestimmte Formulare für Ihren Antrag nutzen. Diese finden Sie hier. Ein Blick auf die zahlreichen Spalten zeigt: Die Beantragung ist kompliziert und verlangt juristisches Know-How. Wir von paywise übernehmen deshalb für Sie den Forderungseinzug und die Pfändung der Umsatzsteuererstattung.

Nutzen Sie für die Pfändung der Umsatzsteuerrückerstattung das Feld „G“ und tragen Sie dort ausdrücklich den „Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung“ eines bestimmten abgelaufenenJahres ein. Grundsätzlich empfiehlt sich die Ergänzung „und aller weiteren abgelaufenen Kalenderjahre“.

Ihren Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen Sie anschließend dem zuständigen Vollstreckungsgericht übermitteln. In aller Regel ist dies das Amtsgericht am Geschäftssitz Ihres Schuldners.

Gut zu wissen: Als Gläubiger haben Sie meist keinen Einblick in die steuerlichen Angelegenheiten Ihres Schuldners. Dies steht dem Antrag eines PfÜBs nicht entgegen. Sie können „auf gut Glück“ einen solchen Antrag stellen. Sollte kein Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung bestehen, geht der Antrag schlicht ins Leere. Ihnen bleiben allerdings die Kosten, die sich aber in Grenzen halten jedoch vom Schuldner zu erstatten sind.

Bildnachweis: @AdobeStock_554613453, NongAsimo

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