Die letzte Mahnung dient als letzte Warnung an den Schuldner, bevor der Gläubiger gerichtliche oder ähnliche Maßnahmen ergreift, um an sein Geld zu kommen.
Die letzte Mahnung sollte für den Schuldner klar als solche erkennbar sein. Indem Sie die Mahnung mit „Letzte Mahnung“ beschriften, führen Sie dem Schuldner vor Augen, dass Sie es ernst meinen und die Warnung endgültig ist.
Um unangenehme rechtliche Schritte zu vermeiden, zahlt der Schuldner dann häufig doch noch.
Außerdem sollten Sie Folgendes beachten:
Der Ton macht die Musik: Die letzte Mahnung können Sie unterschiedlich formulieren. Um die Geschäftsbeziehung zu schonen, können Sie einen freundlicheren Ton anschlagen. In anderen Fällen hingegen sollten Sie nachdrücklicher und strenger sein, um dem Kunden Ihre Ernsthaftigkeit zu signalisieren. Wir helfen Ihnen gerne, in jeder Situation den richtigen Ton zu treffen.
Üblich sind insgesamt drei Mahnungen, bevor der Gläubiger weitere Schritte einleitet. Gutes Timing kann helfen, die Forderung schnell beim Schuldner einzutreiben:
Zahlungserinnerung oder erste Mahnung: Die erste Mahnung sollte verschickt werden, sobald die Rechnung fällig ist. In der ersten Mahnung erinnern Sie den Schuldner freundlich an die ausstehende Zahlung und setzen eine (erneute) Zahlungsfrist von 7 bis 14 Tagen.
Gut zu wissen: Die erste Mahnung löst auch einige Rechtsfolgen aus, denn der Schuldner gerät dadurch in Zahlungsverzug und muss (theoretisch) ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zahlen. Wenn Sie länger abwarten, treten diese Rechtsfolgen oft auch ohne Mahnung ein. Denn in den meisten Fällen beginnt der Verzug automatisch nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungszugang. Gegenüber Verbrauchern gilt das allerdings nur, wenn Sie darauf in der Rechnung hinweisen (oder eben eine Mahnung aussprechen). In jedem Fall kann eine Mahnung sinnvoll sein, um den Schuldner zunächst an die offene Zahlung zu erinnern.
Achtung: Rechtlich gesehen braucht es nicht mehr als diese erste Mahnung. Die zweite und dritte Mahnung hat rechtlich keine nennenswerten Auswirkungen mehr. Sie dient allein dazu, den Schuldner an die Zahlung zu erinnern bzw. Druck aufzubauen. Wenn die o.g. 30-Tage-Regel greift, braucht es nicht einmal die erste Mahnung.
Zweite Mahnung: Ist die Zahlung auch nach der ersten Mahnung nicht erfolgt, kann eine zweite Mahnung verschickt werden – in der Regel 10 bis 20 Tage nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist. Diese Mahnung kann etwas deutlicher formuliert sein und eine weitere Frist für die Zahlung setzen. Die Frist kann kürzer sein als in der ersten Mahnung.
Letzte Mahnung: Bleiben die vorherigen Mahnungen unbeantwortet, können Sie wiederum 14 bis 20 Tage nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist die letzte Mahnung verschicken.
Reagiert der Schuldner auch auf die letzte Mahnung nicht, sollten Sie die angekündigten Schritte realisieren.
Bildnachweis: @AdobeStock_388246613, Butch
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