Nicht hinter jeder Forderung steckt eine vertragliche Grundlage. Spricht man im Mahnwesen von einer ungerechtfertigten Bereicherung, ist damit eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen oder Unternehmen gemeint.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn eine Person von einer anderen Geld oder Sachen erhält oder deren Schulden verringert werden, ohne dass es dafür eine rechtliche Grundlage (insbesondere keinen Vertrag) gibt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund bzw. Vertrag später wegfällt oder sich ändert.
Die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung sorgen dann dafür, dass diese rechtsgrundlose Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden kann. Im Ergebnis muss der Schuldner alles zurückgeben, was er vom Gläubiger ohne Vertragsgrundlage erhalten hat.
Beispiele:
Liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, so hat der bereicherte Schuldner das grundsätzlich rechtsgrundlos Erlangte herauszugeben, soweit ihm dies noch möglich ist. Dies bedeutet in erster Linie, dass der Schuldner die konkret erlangte Sache zurückgeben muss. Andernfalls hat er Wertersatz in Geld zu leisten.
Aber Vorsicht: In manchen Fällen geht der Gläubiger leer aus. Der Bereicherungsanspruch beschränkt sich auf die Abschöpfung des beim Schuldner vorhandenen Vorteils. Befindet sich also weder der Bereicherungsgegenstand selbst noch sein Gegenwert in irgendeiner Form im Vermögen des Schuldners, ist dieser „entreichert“ und muss nichts herausgeben.
Beispiel: Der Arbeitnehmer (aus dem obigen Beispiel) nimmt an, dass es sich bei der Überzahlung um eine Bonuszahlung handelt, und bezahlt sich damit einen Luxusurlaub, den er sich sonst nie gegönnt hätte. In diesem Fall ist er entreichert. Gibt er hingegen das zu viel gezahlte Geld nur für seine normalen Lebenshaltungskosten aus, ist er nicht entreichert und muss das Geld zurückgeben. Denn er hätte das Geld auch ohne die Überzahlung ohnehin ausgegeben.
Achtung: Auf diese Entreicherung kann der Schuldner sich nicht berufen, wenn er hätte erkennen müssen, dass ihm die Zahlung nicht zustand.
Beispiel: Dem Arbeitnehmer wurde noch nie ein Bonus ausbezahlt und der Arbeitsvertrag sieht dies auch nicht vor. Der Überweisungsbetreff lautete zudem „Arbeitsentgelt Januar“, obwohl eine gleichlautende Überweisung bereits eingegangen war.
Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
Beispiel: A und B schließen im Oktober 2022 einen Kaufvertrag über ein Auto. A bezahlt. Im Februar 2023 stellt sich heraus, dass B den A über den Neuzustand bewusst getäuscht hat. A ficht den Kaufvertrag an, der deshalb von Beginn an nichtig wird. Die Verjährungsfrist beginnt Ende 2023. Am 31.12.2026 verjährt der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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