Verzugszinsen fallen an, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt und hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. den beteiligten Parteien ab.
Sobald der Schuldner in Verzug gerät, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. Das bedeutet, dass auf das geschuldete Geld zusätzliche Zinsen erhoben werden. Diese sollen den säumigen Schuldner motivieren, möglichst schnell zu zahlen.
Verzug setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger noch eine fällige Zahlung schuldet. Häufig ist im Vertrag geregelt, wann der Schuldner die Rechnung begleichen muss. Hält er dieses Datum nicht ein, gerät er grundsätzlich in Verzug.
Haben die Parteien keinen bestimmten Zeitpunkt festgelegt, kommt der Schuldner erst in Verzug, wenn er vom Gläubiger gemahnt wird. Dabei genügt jegliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner.
Beispiel: Unternehmen A verkauft B Computer-Hardware. Auf der Rechnung ist als Fälligkeitsdatum der 01.02.2024 angegeben. Der Schuldner veranlasst die Überweisung am 04.02.2024. B ist somit drei Tage in Verzug (02.02. – 04.02.2024). Für diese drei Verzugstage fallen Zinsen an.
Ausnahmsweise tritt kein Verzug ein, wenn der Schuldner die Verzögerung nicht verschuldet. Das ist z.B. denkbar, wenn die Rechnung widersprüchlich und somit der geschuldete Betrag unklar ist.
Übrigens: Es ist nicht möglich, den Anspruch auf Verzugszinsen vertraglich auszuschließen. Eine derartige Vereinbarung ist regelmäßig unwirksam.
Verzugszinsen setzen sich aus dem sogenannten Basiszinssatz und einem Aufschlag zusammen. Die Deutsche Bundesbank legt diesen Basiszinssatz nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank halbjährlich zum 01.01. und 01.07. fest. Aktuell liegt der Basiszinssatz bei 3,62 Prozent.
Die Höhe des Aufschlags hängt davon ab, ob der Schuldner eine Privatperson, also ein Verbraucher, oder ein Unternehmer ist. Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie auf der Website der Bundesbank.
Hinweis: Sie können mit dem Schuldner vertraglich auch einen höheren Verzugszinssatz vereinbaren. Ist der Zinssatz allerdings höher als der zu erwartende Schaden, ist die Vereinbarung regelmäßig unwirksam.
Der Verzugszins ist nur auf den Rechnungsbetrag zu erheben. Daher bildet dieser auch den Ausgangpunkt der Berechnungsformel. Wegen des unterschiedlichen Aufschlags bei Privatkunden und Unternehmern muss man differenzieren:
Achtung: Das Jahr 2024 ist ein Schaltjahr mit 366 Tagen. Dies müssen Sie bei der Formel berücksichtigen. Die Formel für Verbraucher würde also lauten: Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5 %) x Verzugstage / (366 x 100) = Verzugszinsbetrag.
Im Internet gibt es viele Onlinerechner, die Ihnen bei der Berechnung helfen können.
Übrigens: Sie können Ihren Geschäftskunden zusätzlich zu den Verzugszinsen auch noch eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro berechnen.
Um die Höhe der Verzugszinsen zu ermitteln, sind zusammenfassend also vier Schritte erforderlich.
Sollte Ihr Schuldner die offene Forderung und die Verzugszinsen nicht bezahlen, können Sie ein erfahrenes Inkassounternehmen wie paywise beauftragen, das Sie beim professionellen Forderungseinzug unterstützt.
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