Gerät der Schuldner trotz mehrfacher Mahnung oder Zahlungserinnerung in Zahlungsverzug, kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen beim Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft beantragen. Aber was ist eine Vermögensauskunft?
Die Vermögensauskunft ist eine eidesstattliche Versicherung, die der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher über sein Vermögen abgeben muss. Hat der Gläubiger eine titulierte Geldforderung gegen den Schuldner, kann er den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. In dieser muss der Schuldner detaillierte Angaben zu seinem Vermögen machen:
So kann sich der Gläubiger schon vor Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme ein Bild über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners machen.
Hat der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, so ist eine erneute Auskunft nur dann erforderlich, wenn wesentliche Änderungen in den Vermögensverhältnissen eingetreten sind und der Gläubiger diese glaubhaft machen kann.
Die Vermögensauskunft schlicht nicht abzugeben oder zu verweigern, ist in der Regel keine gute Idee. Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Vermögensauskunft beauftragt, kann sich der Schuldner dieser grundsätzlich nicht mehr entziehen.
Tritt der Gerichtsvollzieher in dieser Angelegenheit einmal auf den Plan, hat der Schuldner zunächst zwei Wochen Zeit, die offene Forderung zu begleichen. Für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, bestimmt der Gerichtsvollzieher gleichzeitig einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Bleibt der Schuldner diesem Termin unentschuldigt (oder ohne triftigen Grund) fern, droht ihm die Erzwingungshaft. Diese dient ausschließlich dazu, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewegen. Bei geringfügigen Forderungen ist die Haftdauer auf maximal sechs Monate begrenzt. In den übrigen Fällen ist sie grundsätzlich so lange möglich, bis der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt.
Bei der Vermögensauskunft legt der Schuldner sein gesamtes Vermögen offen. Der Gerichtsvollzieher und der Gläubiger erhalten einen umfassenden Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners (Angaben über bewegliche Sachen, Bargeld, Konten, offene Forderungen, Immobilien, Gehalt, Elterngeld usw.).
Daraufhin muss der Schuldner mit Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers rechnen. Denn die Vermögensauskunft dient in erster Linie dazu, dem Gläubiger einen Einblick in die finanzielle Situation des Schuldners zu verschaffen. Anhand der gewonnenen Informationen richtet der Gläubiger den Forderungseinzug aus und kann abschätzen, welche Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg versprechen.
Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, folgt in bestimmten Fällen eine entsprechende Eintragung im sog. Schuldnerverzeichnis:
droht dem Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Dieser Eintrag kann sich negativ auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners auswirken und seine Fähigkeit, Kredite oder Finanzierungen zu erhalten, beeinträchtigen.
Nach drei Jahren löscht das zentrale Vollstreckungsgericht den Eintrag in das Schuldnerverzeichnis. Um die Löschung muss sich der Schuldner nicht eigenes kümmern. Sie erfolgt von Amts wegen, also automatisch, und ist sogar unabhängig davon, ob die betreffende Forderung beglichen wurde oder nicht.
Wichtig: Eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ist möglich. Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Forderung vollständig beglichen hat oder der Gläubiger ihm die Forderung erlassen hat, kann er den Eintrag im Schuldnerverzeichnis löschen lassen.
Generell gilt: Zahlt Ihr Schuldner nicht, können Sie ein Inkassounternehmen wie paywise beauftragen, das Sie beim Ihrem Forderungsmanagement und bei Maßnahmen wie der Einholung einer Vermögensauskunft unterstützt.
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