5. Oktober 2023

Inkassounternehmen sind keine Auftragsverarbeiter

Für Rechtsanwälte, welche von ihren Mandanten beauftragt werden, Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen, ist allgemein anerkannt, dass dieser Forderungseinzug keine Auftragsverarbeitung darstellt, sondern eine Verarbeitung in eigener Verantwortlichkeit gem.  Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Ausschlaggebend für die Bewertung, ob im Rahmen des Forderungseinzuges durch ein Inkassounternehmen (keine Forderungsabtretung/-kauf) eine Auftragsverarbeitung oder eine eigenverantwortliche Verarbeitung vorgenommen wird, ist, ob das Inkassounternehmen die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug selbst festlegt.

Zwecke der Verarbeitung

Die Beauftragung des Gläubigers gibt zwar einen Rahmen für die Verarbeitung vor. Vergleichbar mit dem Forderungseinzug durch Rechtsanwälte, welche nach h.M. keine Auftragsverarbeitung darstellt, dient die Datenverarbeitung durch paywise als Inkassobüro dem Zweck, die unternehmerische Leistung gegenüber dem Kunden erbringen zu können.

Den Zweck legt damit paywise fest, da es dem Kunden weder auf die Art und Weise noch auf das Ergebnis der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt.

paywise als Inkassounternehmen handelt also gerade nicht als „verlängerter Arm“ des Kunden, wie es im Rahmen einer Auftragsverarbeitung der Fall ist.

Mittel der Verarbeitung

paywise gestaltet im Rahmen des gesetzlichen Rahmens mit großer Autonomie die Systeme und (Geschäfts-)Prozesse selbst.

In der Festlegung der Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten ist paywise als Inkassounternehmen also genauso frei wie ein Rechtsanwalt.

Daher findet eine Verarbeitung der für die Einziehung der Forderung notwendigen Daten (Schuldnerdaten) in eigener Verantwortung von paywise statt.

Für das C-to-C Verhältnis (Übermittlung von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen) verlangt die DSGVO keinen Abschluss eines gesonderten Vertrages.

Im Ergebnis handelt paywise im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Forderungsdaten zum Zwecke des Forderungseinzugs als Verantwortlicher und nicht als Auftragsverarbeiter des Kunden.

Demzufolge ist zwischen den Kunden von paywise und paywise als Inkassounternehmen kein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen.

Datentransfer mittels Schnittstellen

Die Schnittstelle, welche optional in das Buchungssystem des Kunden integriert wird und eine direkte und automatisierte Übermittlung der Schuldnerdaten ermöglicht, ändert nichts daran, dass die Daten nicht durch paywise im Auftrag des Kunden i.S.v. Art. 28 DSGVO verarbeitet werden.

Entweder werden die Schuldnerdaten durch den Kunden über die Plattform von paywise direkt eingepflegt, oder die Weiterleitung der Schuldnerdaten erfolgt automatisieret durch die im System des Kunden implementierte Schnittstelle. Die Entscheidung über die Funktionsweise der Weiterleitung liegt in der Entscheidungskompetenz von paywise. Das bedeutet, dass paywise die Mittel der Verarbeitung bestimmt.

Bildnachweis: @AdobeStock_467685971, magele-picture

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