Die Zahlungsunfähigkeit ist neben der Überschuldung ein Insolvenzgrund, der zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet.
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn der Schuldner zehn Prozent oder mehr seiner fälligen offenen Rechnungen aktuell und mit den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann. Die fälligen Verbindlichkeiten und die liquiden Mittel sind einander im Rahmen einer Liquiditätsbilanz gegenüber zu stellen.
Die Frage ist nun was sind fällige Verbindlichkeiten und welche liquiden Mittel sind einander gegenüberzustellen:
Liquiden Mitteln die im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, gehört das Barvermögen, also z.B. Bankguthaben und Kassenbestand, oder eine freie Kreditlinie.
Auch Vermögenswerte, die kurzfristig verwertbar sind, sind in Betracht zu ziehen. Dies können zum Beispiel Forderungen gegenüber Kunden sein, wenn sicher ist, dass diese kurzfristig bezahlt werden.
Grundstücke erfüllen die Voraussetzungen der kurzfristigen Liquidierbarkeit zumeist nicht. Denn die Verwertung von Grundstücken ist innerhalb von drei Wochen oftmals nicht möglich.
Zahlungsverpflichtungen des Schuldners sind gegen den Schuldner gerichtete Geldforderungen.
Verbindlichkeiten müssen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit angegeben werden, wenn diese ernsthaft eingefordert sind. Für ein ernsthaftes Einfordern genügt jedoch schon die Rechnungsstellung, eine Zahlungserinnerung oder Mahnung ist nicht unbedingt nötig.
Streitige Verbindlichkeiten sind dabei grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur bei Vorliegen ernsthafter Zweifel kann hiervon eine Ausnahme gebildet werden.
Übersteigen die Zahlungsverpflichtungen die liquiden Mittel liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor.
Wichtig: Ein Geschäftsführer einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co KG, KG) ist bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zur umgehenden Insolvenzantragsstellung verpflichtet, da sonst eine persönliche Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung droht.
Auch Gläubiger können bei einer Zahlungsunfähigkeit Fremdinsolvenzantrag stellen.
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Er wird also in Zukunft zahlungsunfähig.
Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner aktuell noch nicht zahlungsfähig. Es bestehen jedoch künftige Zahlungsverpflichtungen, die er bei Fälligkeit die vorhandenen liquiden Mitteln übersteigen werden. Hier ist eine Prognose für die Zukunft durchzuführen.
Zu beachten ist, dass ein Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur der Schuldner stellen kann. Gläubiger können in dem Fall keinen Insolvenzantrag stellen.
Es gibt verschiedene Wege eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sie sollten sich in dem Fall jedoch schnellstmöglich an eine Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt wenden.
Sie können durch Stundungsvereinbarungen die Fälligkeit von Forderungen beseitigen, sodass die offenen Rechnungen nicht mehr im Rahmen einer Prüfung berücksichtigt werden müssen.
Eine andere Möglichkeit ist es neue liquide Mittel zur Verfügung zu stellen und so die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
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