Die Überschuldung ist einer der Gründe, bei deren Vorliegen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Umgangssprachlich bedeutet Überschuldung, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Gründe für eine Überschuldung können vielfältig sein (Verlust oder Abwertung von Vermögen, Anwachsen von Verbindlichkeiten, fehlendes Einkommen oder Umsätze).
Doch wann liegt eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor, und wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen? Wir klären das Wichtigste zur Überschuldung:
Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Das heißt, eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist ausgeschlossen, wenn eine positive Fortführungsprognose vorliegt. Aber wann liegt eine positive Fortführungsprognose vor? Der Schuldner muss aufgrund einer laufend zu aktualisierenden Planung zumindest die nächsten zwölf Monate durchfinanziert sein. Ist dies der Fall, liegt eine positive Fortführungsprognose und damit keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Wenn der Schuldner nicht die nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, also keine positive Fortführungsprognose festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten deckt. Bei einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ist das vorhandene Vermögen zu Liquidationswerten zu bewerten. Das sind die Erlöse, die bei einer Veräußerung erzielt werden können. Hier sind jedoch nur die Werte heranzuziehen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erzielen wären, was zumeist nur die Zerschlagungswerte im Rahmen einer Betriebseinstellung sein dürften.
Dem Vermögen zu Liquidationswerten sind Zahlungsverpflichtungen gegenüberzustellen, welche im Insolvenzfall zu befriedigen wären. Übersteigen die Zahlungsverpflichtungen (Passiva) die Vermögenswerte zu Liquidationswerten (Aktiva), liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Tipp: Indizwirkung für eine Überschuldung kann hier immer die bilanzielle Überschuldung sein. Liegt eine solche vor, wird vermutet, dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben ist. Stellen Sie eine Überschuldung fest, besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Stellen Geschäftsführer einer juristischen Person keinen Insolvenzantrag, obwohl eine Überschuldung besteht, können erhebliche Rechtsnachteile wie die Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung gemäß § 15b InsO oder eine Durchgriffshaftung drohen.
Liegt eine Überschuldung vor, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen. Hierfür gibt es Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte.
Hier kann über einen Schuldenbereinigungsplan nachgedacht werden. Überschuldete Unternehmen werden oft auch im Rahmen eines Insolvenzplans saniert. Im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans wird versucht, eine Lösung mit allen Gläubigern zu finden, um ein Insolvenzverfahren zu verhindern. Mittel sind hier oft Vergleiche, Stundungen oder Verzichte auf offene Rechnungen.
Außergerichtlich besteht die Möglichkeit, sogenannte qualifizierte Rangrücktritte zu vereinbaren. Zahlungsverpflichtungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde, sind bei den Verbindlichkeiten im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
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