Die Absonderung ist ein Begriff aus der Insolvenzordnung. Absonderungsrechte werden immer bei einer Kreditsicherung relevant. Die Absonderung regelt eine Abweichung von dem in der Insolvenzordnung herrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind Insolvenzgläubiger, denen aber aus ihrem Absonderungsrecht ein Recht auf bevorzugte Befriedigung ihrer Forderungen gegenüber den ungesicherten Insolvenzgläubigern zusteht. Nach §§ 50 ff InsO steht einem Gläubiger, der an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein Absonderungsrecht hat, ein Recht zur abgesonderten (= vorrangigen) Befriedigung zu.
Nach § 51 InsO haben auch Gläubiger ein Recht zur Absonderung, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat. Dies sind zum Beispiel:
Ein Absonderungsrecht kann zudem aufgrund einer Hypothek oder Grundschuld an Immobilien bestehen.
Gläubiger, denen ein Recht auf Absonderung zusteht, können eine vorrangige Befriedigung im Insolvenzverfahren verlangen. Auch im Insolvenzplan werden Absonderungsrecht bevorzugt behandelt.
Das heißt, der Insolvenzverwalter darf die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände und Rechte verwerten. Er muss jedoch nach der Verwertung den Verwertungserlös an den absonderungsberechtigten Gläubiger auszahlen.
Der Absonderungsberechtigte erhält den Erlös bis zur Höhe der offenen Rechnung.
Um eine rasche Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu gewährleisten, sind dem absonderungsberechtigten Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen zu zahlen. Damit hat der Gläubiger, der das Recht auf Absonderung hat, einen riesigen Vorteil im Vergleich zum regulären Insolvenzgläubiger, auch bei einem Insolvenzplan. Denn er muss nicht bis zum Ende des Insolvenzverfahrens warten, bis er Zahlungen erhält. Zudem muss er sich nicht mit der Insolvenzquote (oft nur drei bis vier Prozent der offenen Forderung) begnügen.
Das Recht zur Absonderung ist hierbei auf den Wert des Gegenstandes beschränkt, der dem Gläubiger zur Sicherung dient. Eine volle Befriedigung der offenen Rechnung ist damit nur dann gewährleistet, wenn die Sicherung den Wert der offenen Forderung übersteigt.
Denn der Insolvenzverwalter erhält für die Prüfung des Rechts zur Absonderung und die Verwertung des Absonderungsguts eine Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale in Höhe von insgesamt neun Prozent des erzielten Verwertungserlöses.
Soweit der Verwertungserlös nicht ausreicht, wird die Restforderung (= der Ausfall) mit der Insolvenzquote befriedigt.
Da absonderungsberechtigte Gläubiger normale Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO sind, müssen sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Im Rahmen der Forderungsanmeldung ist dann das Absonderungsrecht zu benennen und zu belegen. Unabhängig hiervon bietet es sich an, die Absonderung möglichst früh im Ablauf des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter anzuzeigen.
Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren sollte der vorläufige Insolvenzverwalter über die Absonderung informiert werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden
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