Seit 2013 führen die zuständigen Vollstreckungsgerichte der Länder ein zentrales Schuldnerverzeichnis. Um den Geschäftsverkehr vor zahlungsfähigen Schuldnern zu schützen, können Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen das Schuldnerverzeichnis einsehen. Doch wann droht ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis?
Der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geht grundsätzlich immer die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses voraus. Denn bevor es überhaupt zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt, kann sich der Gläubiger über das vollstreckbare Vermögen seines Schuldners informieren. Dazu kann er seinen Schuldner über den Gerichtsvollzieher auffordern, Auskunft über sein vollstreckbares Vermögen in einem sogenannten Vermögensverzeichnis (auch: Vermögensauskunft) zu erteilen. Das Verzeichnis enthält dann alle Vermögenswerte des Schuldners und weitere für die Vollstreckung wichtige Angaben, wie z. B. die Zahlstelle des Schuldners. Das zuständige Vollstreckungsgericht verwaltet dieses Verzeichnis in einer landesweiten Datenbank.
Aber Achtung: Grundsätzlich können nur Gerichtsvollzieher und staatliche Stellen die Daten einsehen. Betroffene Gläubiger erhalten das Vermögensverzeichnis über den Gerichtsvollzieher.
Nach Aufnahme des Vermögensverzeichnisses kann der Gerichtsvollzieher beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beantragen. Eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis droht in folgenden Fällen:
Im Gegensatz zu den Vermögensverzeichnissen ist das Schuldnerverzeichnis einfacher einzusehen. Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder stellt die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen zum kostenpflichtigen Abruf auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Als Privatgläubiger können Sie in das Schuldnerverzeichnis einsehen,
Selbstverständlich können auch öffentliche Stellen Einsicht nehmen, z. B. zum Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung oder um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen.
So können Sie es gegebenenfalls vermeiden, an einen zahlungsunfähigen Geschäftspartner zu geraten. Überhaupt gilt jedoch: Sobald Ihr Schuldner durch eine Mahnung oder Zahlungserinnerung in Zahlungsverzug kommt, können Sie ein Inkassounternehmen wie paywise beauftragen. Dieses hilft Ihnen dann beim Forderungseinzug.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann für den Schuldner in der Praxis sehr einschränkende Folgen haben. Denn zukünftige Gläubiger, insbesondere Kreditgeber, prüfen die Bonität des Schuldners, bevor sie ein Kredit gewähren oder eine umfangreichere Geschäftsbeziehung eingehen.
Macht der Schuldner bei der Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher falsche Angaben, kann er sich sogar wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar machen. Auch die Strafbarkeit wegen Betruges ist nicht ausgeschlossen; etwa, wenn der Schuldner vorsätzlich falsche Angaben macht, um den Gläubiger so von einer scheinbar aussichtslosen Vollstreckung abzuhalten.
Gut zu wissen: Auch ein ins Schuldnerverzeichnis eingetragener insolventer Schuldner kann sich weiterhin selbständig machen. Lediglich bestimmte erlaubnispflichtige Gewerbe (z. B. Immobilienmakler oder Finanzanlagenvermittler) kommen zunächst nicht mehr in Betracht, da es hier in der Regel an der erforderlichen „Zuverlässigkeit“ des Selbständigen fehlt.
Hinweis: Die Eintragung erlischt grundsätzlich erst drei Jahre nach Aufnahme des Vermögensverzeichnisses. Bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels vollstreckbaren Vermögens wird der Eintrag sogar erst nach fünf Jahren gelöscht. Vor Ablauf dieser Fristen kann der Schuldner nur in bestimmten Fällen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis löschen lassen:
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