31. August 2023

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan ist ein Instrument der Insolvenzordnung, mit dessen Hilfe abweichende Gestaltungen zum Regelinsolvenzverfahren getroffen werden können, z.B. kann ein insolventes Unternehmen oder insolvente Privatperson betriebswirtschaftlich Sanierung werden.

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter können einen Insolvenzplans vorlegen.

Ziel des Insolvenzplans

Der Insolvenzplan hat das Ziel einer einfacheren und schnelleren Abwicklung im Vergleich zum regulären Insolvenzverfahren. Der Insolvenzplan führt im Idealfall zu einer besseren Befriedigung der Gläubiger. Ein weiteres Ziel des Insolvenzplans ist die Sanierung der Insolvenzschuldnerin.

Der Insolvenzplan ist hierbei ein Vergleich mit den Gläubigern. Dieser Einigung kann hierbei einem teilweisen Verzicht auf die offenen Forderungen, eine Stundung der Ratenzahlungsvereinbarung vorsehen. Da es sich um einen Vergleich handelt, muss dem Insolvenzplan eine Mehrheit der Gläubiger zustimmen.

So sieht ein Insolvenzplan aus

Nach §219 InsO besteht der Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil nebst den Anlagen (vgl.§§ 229 und 230 InsO).

Darstellender Teil des Insolvenzplans

Gem. § 220 Abs. 1 InsO sind im darstellenden Teil Maßnahmen zu beschreiben, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wurden bzw.  noch getroffen werden sollen, um die Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Der gestaltende Teil des Insolvenzplans führt aus, welche Beiträge der Schuldner und die Gläubiger zum Gelingen des Plans beigesteuern haben. Im darstellenden Teil des Insolvenzplans sollen zudem die Grundlagen und die Auswirkungen des Insolvenzplans auf die Rechte der Beteiligten aufgeführt werden. Dies soll den Gläubiger bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Plan als Grundlage dienen. Darzustellen ist insbesondere, warum die Gläubiger den Insolvenzplan unterstützen sollen und warum ihre Befriedigungsaussichten dabei besser sind als im Regelinsolvenzverfahren. Hier ist im Insolvenzplan eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

Gestaltender Teil des Insolvenzplans

Im gestaltenden Teil wird nach § 221 InsO festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Im gestaltenden Teil somit sind die Rechtsänderungen enthalten, die durch den Plan verwirklicht werden sollen. Verschiedene Gläubiger werden im Insolvenzplan – je nachdem welche Rechte ihnen zustehen (z.B. Absonderungsrechte, Insolvenzgläubiger, Gesellschafter) – zu Gruppen zusammengefasst. Die Gläubiger der unterschiedlichen Gruppen können hierbei unterschiedlich behandelt werden. Innerhalb einer Gruppe ist eine unterschiedliche Behandlung jedoch ausgeschlossen.

Mögliche Regelungsinhalt sind hier die Sanierung, die Liquidation und die Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs.

Wie läuft das Insolvenzplanverfahren?

Nach Einreichung des Insolvenzplans prüft zunächst das Insolvenzgericht den Plan auf dessen Umsetzbarkeit. Anschließend wird ein Erörterungs- und Abstimmungstermin festgesetzt, zu dem die Gläubiger geladen werden. Hier wird über die Umsetzung des Insolvenzplans angestimmt. Stimmt auch der Schuldner dem Insolvenzplan zu, wird dieser durch das Gericht bestätigt. Der Insolvenzplan ist nun rechtskräftig, auch für die Gläubiger, die dem Plan nicht zugestimmt haben. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben und der Plan umgesetzt.

Bildnachweis: AdobeStock_403613636, MQ-Illustrations

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