Das Trennungsprinzip zwischen der Kapitalgesellschaft als selbstständiger juristischer Person und den Gesellschaftern ist fester Bestandteil des Gesellschaftsrecht. Das Trennungsprinzip ist insbesondere in § 13 GmbHG; § 1 AktG geregelt.
Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit haften Gesellschafter und Organe einer juristischen Person, wie einer GmbH, des Verein oder einer Aktiengesellschaft, grundsätzlich nicht die Verbindlichkeiten und offene Rechnungen der Gesellschaft.
Bei der Durchgriffshaftung, die gerade bei Einpersonengesellschaften Anwendung findet, kann dem alleinigen Gesellschafter die Haftungsbeschränkung jedoch versagt werden, wenn die rechtliche Identität zum Nachteil der Gläubiger missbraucht wird.
Die wenigen Ausnahmen von diesem Trennungsprinzip werden unter dem Begriff „Durchgriffshaftung“ zusammengefasst. Hier haften Gesellschafter, Aktionäre oder Vereinsmitglieder gegenüber Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gibt verschiedene Fallgruppen der Durchgriffshaftung. Die Durchgriffshaftung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und entstammt der richterlichen Rechtsfortbildung. Diese Fallgruppen haben jedoch alle ein gläubigerschädigendes Verhalten des Gesellschafters gemeinsam, weshalb hier oft die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung als Anspruchsgrundlage nach § 826 BGB herangezogen wird.
Am Beispiel der GmbH wollten wir die verschiedenen Fallgruppen der Durchgriffshaftung darstellen:
Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH nach § 93 InsO befugt, die Durchgriffshaftung gegenüber dem Gesellschafter zu Gunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen und entsprechende Forderung einzuziehen.
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