31. August 2023

Durchgriffshaftung

Das Trennungsprinzip zwischen der Kapitalgesellschaft als selbstständiger juristischer Person und den Gesellschaftern ist fester Bestandteil des Gesellschaftsrecht. Das Trennungsprinzip ist insbesondere in § 13 GmbHG; § 1 AktG geregelt.

Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit haften Gesellschafter und Organe einer juristischen Person, wie einer GmbH, des Verein oder einer Aktiengesellschaft, grundsätzlich nicht die Verbindlichkeiten und offene Rechnungen der Gesellschaft.

Bei der Durchgriffshaftung, die gerade bei Einpersonengesellschaften Anwendung findet, kann dem alleinigen Gesellschafter die Haftungsbeschränkung jedoch versagt werden, wenn die rechtliche Identität zum Nachteil der Gläubiger missbraucht wird.

Ausnahme vom Trennungsprinzip

Die wenigen Ausnahmen von diesem Trennungsprinzip werden unter dem Begriff „Durchgriffshaftung“ zusammengefasst. Hier haften Gesellschafter, Aktionäre oder Vereinsmitglieder gegenüber Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es gibt verschiedene Fallgruppen der Durchgriffshaftung. Die Durchgriffshaftung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und entstammt der richterlichen Rechtsfortbildung. Diese Fallgruppen haben jedoch alle ein gläubigerschädigendes Verhalten des Gesellschafters gemeinsam, weshalb hier oft die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung als Anspruchsgrundlage nach § 826 BGB herangezogen wird.

Durchgriffshaftung bei GmbH

Am Beispiel der GmbH wollten wir die verschiedenen Fallgruppen der Durchgriffshaftung darstellen:

  • Ein Fall der Durchgriffhaftung bildet der Rechtsformmissbrauch oder Institutsmissbrauch. Ein Institutsmissbrauch liegt vor, wenn die beschränkte Haftung der GmbH dazu verwendet, Gläubiger zu schädigen. So kann die GmbH dazu missbraucht werden, um dem Gesellschafter einer GmbH eine vorteilhafte Rechtsposition zu verschaffen oder bestehende Rechte Dritter (z.B. Mängelansprüche) zu vereiteln.
  • Ein weiterer Fall ist die Vermögensvermischung. Diese liegt vor, wenn das privaten Vermögen der Gesellschafter und das Vermögen der GmbH so vermischt werden, dass eine Abgrenzung oder Zuordnungen von Vermögenswerten nicht mehr möglich ist. Die Durchgriffshaftung greift hier bei einer undurchsichtigen Buchhaltung oder anderweitiger Verschleierung der Zuordnung von Vermögenswerten. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Gesellschafter herrschenden Einfluss auf die GmbH hat und für die Vermögensvermischung verantwortlich ist. Bei der Vermögensvermischung geht die Rechtsprechung von einer Verhaltenshaftung aus. Aus diesem Grund haftet ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH ohne Einfluss grundsätzlich nicht.
  • Auch eine materielle Unterkapitalisierung kann zu einer Durchgriffshaftung bei der GmbH führen. Sie soll dann bestehen, wenn die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet wurde. Die Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung wird in der juristischen Literatur jedoch weitestgehend abgelehnt.
  • Früher wurde als Beispiel für die Durchgriffshaftung des existenzvernichtenden Eingriffs angeführt. Dieser ist aber nach der Rechtsprechung des BGH nunmehr im Rahmen der sittenwidrigen Haftung nach § 826 BGB behandelt.

Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH nach § 93 InsO befugt, die Durchgriffshaftung gegenüber dem Gesellschafter zu Gunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen und entsprechende Forderung einzuziehen.

Bildnachweis: @AdobeStock_126384088, Coloures-Pic

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