Gerade bei Geldschulden und Kaufverträgen spielt es eine große Rolle, wo die Parteien den Vertrag erfüllen – beim Schuldner selbst oder beim Gläubiger. In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Bringschuld“ wichtig. Wir erklären ihn.
Im Vertragsrecht gibt es drei verschiedene Schuldarten, die den Erfüllungsort bestimmen: Holschulden, Bringschulden und Schickschulden.
Doch woraus bestimmt sich der Leistungsort eines Vertrages? In erster Linie bestimmen die Parteien dies selbst. Sofern nichts geregelt ist, ist auf die Umstände, insbesondere die Natur des Vertrags abzustellen: die Verkehrssitte, Handelsbräuche, örtliche Gepflogenheiten sowie die Art der Leistung. Lässt sich weder aus dem Parteiwillen noch aus den Umständen ein Leistungsort entnehmen, geht das Gesetz von einer Holschuld aus.
Beispiele: Wasser bzw. Energie sind zum Abnehmer zu bringen. Doch bei einem alltäglichen Ladengeschäft sind Leistungs- und Erfolgsort im Geschäft selbst. Bei Online-Bestellungen handelt es sich meist um Schickschulden.
Um die Bringschuld zu erfüllen, muss der Schuldner die unversehrte Ware aussondern, sie unbeschädigt zum Gläubiger transportieren und dem Gläubiger so anbieten, dass dieser sie nur noch entgegenzunehmen braucht.
Beispiel: Unternehmen X kauft neue Drucker von Unternehmen P. P verspricht auch, die Drucker vor Ort zu installieren. Aus der Vereinbarung ergibt sich somit eine Bringschuld. Unternehmen P schuldet Unternehmen X die Lieferung, muss ihm die Drucker anbieten (und in diesem Fall sogar vor Ort installieren).
Zwischen Unternehmen sind Geldschulden Bringschulden. Der Schuldner muss dem Gläubiger die Zahlung auf eigene Gefahr und Kosten überbringen oder übersenden. Das bedeutet auch, dass eine Zahlung per Banküberweisung rechtzeitig ist, wenn der geschuldete Betrag rechtzeitig auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Andernfalls können Verzugszinsen anfallen.
Sobald ein Verbraucher beteiligt ist, handelt es sich bei Geldschulden eher um sogenannte qualifizierte Schickschulden: Der Schuldner trägt zwar das Versandrisiko. Kommt das Geld nicht beim Gläubiger an, müsste er erneut zahlen. Im Hinblick auf den Verzug gilt aber: Sofern der Schuldner die Überweisung an sich rechtzeitig vornimmt, kommt er nicht in Verzug. Auf den Zahlungseingang kommt es also grundsätzlich nicht an.
Sobald der Schuldner die Ware am Wohnsitz des Gläubigers abgeliefert oder angeboten hat, gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn der Schuldner die Ware nicht annimmt. Dies hat folgende Rechtsfolgen:
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