24. Juli 2024

Schadensminderungspflicht

Wer Schadensersatz begehrt, muss sich gegebenenfalls ein eigenes Mitverschulden
aufgrund seiner Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen (§ 254 BGB).

Schadensminderungspflicht im Überblick

§ 254 BGB verpflichtet jeden Geschädigten, den ihm entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Andernfalls trifft ihn gegebenenfalls ein Mitverschulden, aufgrund dessen er auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibt.

Der Geschädigte muss daher alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die zur Minderung des Schadens beitragen können. Inkassodienstleister sind hierauf spezialisiert und können gleichzeitig die Kosten für den eigenen Einsatz selbst auf ein Minimum reduzieren.

Schadensminderung durch Inkassodienstleister

Um einen Schaden so gering wie möglich zu halten, sind schon frühzeitig erste Maßnahmen möglich und sinnvoll.

  1. Frühzeitige Kontaktaufnahme zum Schuldner

Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, sollte zunächst die Ursache der Fristversäumnis hinterfragt werden. Durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme können schon kleinste Missverständnisse geklärt werden, ohne dass die Geschäftsbeziehung gleich darunter leidet.

Kooperiert der Schuldner nicht, ist immer noch eine Mahnung möglich.

  1. Einvernehmliche Lösungen besprechen

Kooperiert der Schuldner, können Lösungswege besprochen werden. Häufig bietet sich beispielsweise eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten an. Eine Ratenzahlung ist für den Gläubiger dabei immer noch besser als gar keine Zahlung.

Eine Ratenzahlung kann bereits unmittelbar zur Schadensminderung führen, denn durch jede Rate verringert sich der Zahlungsrückstand. Dadurch sinken auch die Verzugszinsen und sonstige Verzugskosten (z.B. Inkassogebühren, Mahngebühren). 

  1. Höhe der Forderung berücksichtigen

Das Vorgehen muss stets auf die Umstände des Einzelfalls angepasst sein. Wer umgehend eine teure Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung einer verhältnismäßig kleinen Forderung beauftragt, verstößt wohlmöglich bereits gegen seine Schadensminderungspflicht.

Bei Inkassodienstleistern ist dieses Risiko überschaubar, da die Kosten stets im Verhältnis zur Forderung stehen. Rechtsanwaltskanzleien rechnen hingegen häufig nach Honorarvereinbarung ab. Dann besteht das Risiko, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.

Tipp: Wer Sicherheiten hat, sollte zunächst diese verwerten und so zur Schadensminderung beitragen.

Schadensminderung bei fehlender Tilgungsbestimmung

Eine weitere Säule der Schadensminderung ist in § 367 BGB zu finden. Die Vorschrift regelt die Tilgung einer Schuld, wenn der Schuldner neben der Hauptforderung auch Zinsen und sonstige Kosten (z.B. Verzugskosten, wie Rechtsanwalts- oder Inkassogebühren) ersetzen muss.

Zahlt der Schuldner in diesem Fall einen Teil seiner Schulden ab, kann er grundsätzlich selbst entscheiden, welchen Teil seiner Schuld er bezahlen möchte. Er kann also beispielsweise auf die Hauptforderung oder auf die Zinsen und sonstigen Kosten zahlen.

Trifft der Schuldner keine solche Tilgungsbestimmung, gibt § 367 BGB im Sinne einer Schadensminderung eine Reihenfolge vor für die Tilgung vor:

  • Kosten
  • Zinsen
  • Hauptforderung
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