Wir wissen, dass Zahlungsverzögerungen und Zahlungsausfälle belastend sind und Sie schlechtem Geld kein Gutes hinterherwerfen wollen.
Aus diesem Grund erfolgt der Einzug berechtigter und unbestrittener Forderungen bei paywise auf Erfolgsbasis und Sie müssen keine Vorschüsse für unsere Inkassovergütung leisten. Dies gilt für alle unsere Leistungen im Rahmen
Es fallen lediglich bei Bedarf Vorschüsse für Gerichtsgebühren, die Zwangsvollstreckung und Adressermittlungen an. Diese Kosten fordern wir aber selbstverständlich von Ihrem Schuldner ein.
Der Kunde widerspricht der Forderung
Der Einzug berechtigter und unbestrittener Forderungen durch paywise erfolgt auf Erfolgsbasis. Dies gilt sowohl für den außergerichtlichen Forderungseinzug als auch im gerichtlichen Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung.
Bei unbestrittenen Forderungen muss Ihr Schuldner die Kosten des Inkassos vollumfänglich bezahlen, wenn er sich im Verzug befindet und die Forderung berechtigt ist. Sie haben hier ein Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der Inkassogebühren.
Für die Inkassogebühren müssen Sie nicht in Vorleistung gehen. Wir ziehen die Inkassogebühren zusammen mit Ihrer Forderung direkt beim Schuldner ein. paywise erhält für jeden Auftrag eine sich nach dem Gegenstandswert richtende Vergütung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dies gilt sowohl für den außergerichtlichen Forderungseinzug als auch für das gerichtliche Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung.
Als Erfolgsvergütung für die Übernahme des Zahlungsrisikos treten Sie zudem die Verzugszinsen an paywise ab.
Sollte ihr Schuldner einmal nicht in der Lage sein, die Forderung auf einmal zu bezahlen, schließen wir mit Ihrem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Wir kümmern uns um den Einzug und die Überwachung der Ratenzahlungen.
Sämtliche Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung hat ebenfalls der Schuldner zu tragen.
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 366, 367 BGB werden Teil und Ratenzahlungen zunächst auf die entstandenen Inkassogebühren, Auslagen und Verzugszinsen angerechnet.
Natürlich erhalten Sie Ihre ursprüngliche Forderung zu 100 % ausgezahlt, wenn die Inkassovergütung und Auslagen vollständig ausgeglichen sind.
Als Gegenleistung für unseren erfolgsbasierte Tätigkeit möchten wir, dass Sie mit uns “all the way” gehen. Das heißt, dass Sie das Inkassoverfahren mit uns bis zum Ende durchziehen. Denn nur insoweit ist gewährleistet, dass wir Ihre Forderung auch erfolgreich einziehen können.
Im Rahmen des Inkassoverfahrens können Auslagen für Gerichtskosten, Vollstreckungsmaßnahmen oder Adressermittlungen erforderlich werden.
Hierfür verlangen wir Vorschüsse. Bei Forderungen unter 500 Euro fallen für das Mahngericht in der Regel 36 Euro Gerichtskostenvorschuss an. Für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme müssen Sie mit weiteren 50 bis 120 Euro rechnen. Auch diese Auslagen und Vorschüsse muss Ihr Schuldner vollständig erstatten.
Streitwert bis | Gerichtskosten, Vorschuss Mahnverfahren/ Mahnbescheid | |
---|---|---|
500 € | 36,00 € | |
1.000 € | 36,00 € | |
1.500 € | 39,00 € | |
2.000 € | 49,00 € | |
3.000 € | 59,50 € | |
4.000 € | 70,00 € | |
5.000 € | 80,50 € | |
6.000 € | 91,00 € | |
7.000 € | 101,50 € | |
8.000 € | 112,00 € | |
9.000 € | 122,50 € | |
10.000 € | 133,00 € | |
13.000 € | 147,50 € | |
16.000 € | 162,00 € | |
19.000 € | 176,50 € | |
22.000 € | 191,00 € | |
25.000 € | 205,50 € |
Wenn Sie das Forderungsmanagement vorzeitig abbrechen (und beispielsweise keine Gerichtskostenvorschüsse zahlen), können wir keinen Erfolg mehr garantieren. In diesem Fall stellen wir die bis dahin entstandenen Inkassogebühren und geleisteten Auslagen bei Ihnen in Rechnung.
Es kommt vor, dass Schuldner versuchen, die Inkassogebühren zu umgehen, indem Sie die offene Rechnung an Sie als Gläubiger bezahlen.
In jeden Fall stellt dies einen Erfolg dar, da aufgrund unserer Tätigkeit schon einmal Ihre Hauptforderung beglichen ist.
Aufgrund des Verzugs ist Ihr Schuldner verpflichtet, jedoch auch die Verzugszinsen und die angefallenen Inkassogebühren zu tragen.
Bei Zahlung lediglich in Höhe des offenen Forderungsbetrags, ist der Fall daher noch nicht erledigt.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§§ 366/367 BGB) werden (Teil-)Zahlungen zunächst auf die entstandenen Inkassokosten und die Verzugszinsen angerechnet. Das heißt: Bei einer Zahlung lediglich in Höhe des Betrags Ihrer offenen Rechnung, ist Ihre Forderung weiterhin in Höhe der aufgelaufenen Verzugszinsen und Inkassogebühren unbezahlt.
Wir versuchen dann selbstverständlich, den Restbetrag bei Ihrem Schuldner für Sie einzuziehen.
Hierfür ist ggf. auch noch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich, deren Kosten durch Sie zu verauslagen sind. Da aufgrund unserer Tätigkeit bereits ein Erfolg eingetreten ist, behalten wir uns vor in solchen Fällen, die angefallenen Inkassogebühren bei Ihnen abzurechnen. Nach erfolgreicher Eintreibung erhalten Sie dann natürlich eine entsprechende Auszahlung durch uns.
Wir tragen das Bonitätsrisiko der Schuldnerin mit Ihnen. Wenn wir also kein Geld einziehen, erhalten wir auch keine Zahlung von Ihnen.
Im Falle der Nichtzahlung treten Sie Ihren Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der entstandenen Inkassovergütung an Erfüllungs statt an paywise ab.
Sie müssen also auch dann keine Zahlungen für unsere Inkassovergütung leisten, wenn der Schuldner nicht zahlen kann, zum Beispiel weil er gerade über keine finanziellen Mittel verfügt oder insolvent ist.
Wir nehmen Ihre titulierte Forderung in die Langzeitüberwachung und führen regelmäßig Bonitätsprüfungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. So kann aus einem Vollstreckungsbescheid für 30 Jahre die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so dass Ihre Forderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich eingezogen werden kann.
Kommt es zum Bestreiten der Forderung im laufenden Inkassoprozess, versuchen wir natürlich, für Sie eine Lösung mit Ihrem Schuldner zu finden.
Wir behalten es uns jedoch vor, Ihnen die angefallenen Inkassogebühren in Rechnung zu stellen. Da wir zwar das Bonitätsrisiko des Schuldners übernehmen, jedoch das Risiko des Bestreitens Ihrer Forderung nicht tragen können.
Sollte Ihr Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen, gilt die Forderung ebenfalls als bestritten, selbst wenn die Forderung zu Unrecht bestritten wurde.
Im Fall des Bestreitens profitieren Sie von unserem Alles aus einer Hand-Angebot: Die Anwälte unserer Partnerkanzlei können nahtlos übernehmen und Ihre Forderung vor Gericht durchsetzen. Im streitigen Verfahren eine individuelle Anspruchsbegründung zu fertigen ist und Termine wahrgenommen werden müssen, ist hier eine erfolgsbasierte Vergütung natürlich auch nicht mehr möglich.
Sie haben mit uns einen starken Partner an Ihrer Seite.
paywise zieht Forderungen für Unternehmen jeder Größe ein – für Soloselbständige, KMUs sowie große Unternehmen.
paywise GmbH
Hopfenstraße 8
80335 München
Telefon: +49 89 9545384 0
E-Mail Adresse: [email protected]